RS Vwgh 1982/12/1 82/03/0033

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Veröffentlicht am 01.12.1982
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Index

Verwaltungsverfahren - VVG
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §31 Abs2
VStG §31 Abs3
VStG §53 Abs2
VVG §1 Abs1
VVG §1 Abs2

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
82/03/0034

Rechtssatz

1. Vollstreckungsverjährung tritt nicht ein, wenn die Eintreibung der Geldstrafe vor Fristablauf begonnen wird.

2. Der Umstand, dass der Verurteilte die von ihm geschuldeten Geldleistungen (Geldstrafen und Kostenbeiträge) in Teilleistungen erbringt, bedeutet nicht, dass ihm die Vollstreckungsbehörde Strafaufschub durch Teilzahlungen gewährt hätte.

3. Es berührt nicht die Rechtssphäre des Verurteilten, welchen Gebietskörperschaften die rechtmäßig verhängten Geldstrafen zufließen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1982030033.X01

Im RIS seit

04.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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