Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 18 Abs 1 lit b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) die Niederlande für die Prüfung des Antrages zuständig sind, sowie II. gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 61... mehr lesen...