Entscheidungen zu § 3b Abs. 2 StLSG

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Entscheidungen 1-2 von 2

TE Uvs Bescheid 2009/9/7 40.7-1/2009

Der Bürgermeister der Stadt Graz erließ am 23.03.2009 gegen den Berufungswerber G D folgenden Bescheid: Bescheid über eine Beschlagnahme Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretungen begangen zu haben: Sie hatten Ihren Hund (Dobermannrüde, ca. 3 Jahre alt, Rufname: Josef) 1. am 28.11.2008, um 04Uhr00 in G, Kg im Lokal ‚The R H, 2. am 23.12.2008, um 22Uhr35 in G, Gg im Lokal ‚L P und 3. am 10.1.2009, um 16Uhr30 in G, As auf der öffentlichen Verkehrsfläche vor dem G... mehr lesen...

Entscheidung | Uvs Bescheid | 07.09.2009

RS Uvs 2009/9/7 40.7-1/2009

Index: Verwaltungsverfahren
Norm: StLSG §3b Abs2StLSG §3b Abs6StLSG §4 Abs7
Rechtssatz: Gemäß § 3b Abs 2 Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz sind Hunde an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des T... mehr lesen...

Rechtssatz | Uvs | 07.09.2009

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