1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe zu verantworten, dass zumindest seit 07.11.2008 bis 14.12.2009 in G, Gst-Nr XXX, GB G, ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben durchgeführt worden sei, indem ein Haus in Blockbauweise mit der Größe von ca 5,5 x 5,25 m errichtet worden sei (Spruchpunkt 1.). Weiters habe er zu verantworten, dass dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde G vom 27.02.2009 bis zum 14.12.2009 nicht entsprochen worden ... mehr lesen...
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe im Zeitraum vom 7.8.1996 bis mindestens 7.2.1997 in B, A T, ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne Baubewilligung durchgeführt, indem er den in seinem Besitz befindlichen Keller des Doppelwohnhauses B, A T, an E D zu Wohnzwecken vermietet habe, wobei der Keller bewohnt werde, somit die Verwendung der Räume wesentlich geändert worden sei. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertr... mehr lesen...