TE Uvs Bescheid 1998/9/2 1-0558/97

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Veröffentlicht am 02.09.1998
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Norm

VStG §31 Abs1
BauG §55 Abs1 lita
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied A. Seyfried über die Berufung des DI M N, K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 22.5.1997, Zl. X-10263-1996, zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 2.500 S, im Uneinbringlichkeitsfalle 60 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird. Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass als Tatzeitraum der Zeitraum "vom 7.8.1996 bis mindestens 22.10.1996" festgesetzt wird.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 2.500 S, im Uneinbringlichkeitsfalle 60 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird. Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass als Tatzeitraum der Zeitraum "vom 7.8.1996 bis mindestens 22.10.1996" festgesetzt wird.

Gemäß § 64 Abs. 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, somit 1.000 S, zu bezahlen. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.Gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, somit 1.000 S, zu bezahlen. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.

Text

1.       Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe im Zeitraum vom 7.8.1996 bis mindestens 7.2.1997 in B, A T, ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne Baubewilligung durchgeführt, indem er den in seinem Besitz befindlichen Keller des Doppelwohnhauses B, A T, an E D zu Wohnzwecken vermietet habe, wobei der Keller bewohnt werde, somit die Verwendung der Räume wesentlich geändert worden sei. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 55 Abs. 1 lit. a iVm § 23 Abs. 1 lit. h Baugesetz. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 5.000 S (5 Tage) verhängt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe im Zeitraum vom 7.8.1996 bis mindestens 7.2.1997 in B, A T, ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne Baubewilligung durchgeführt, indem er den in seinem Besitz befindlichen Keller des Doppelwohnhauses B, A T, an E D zu Wohnzwecken vermietet habe, wobei der Keller bewohnt werde, somit die Verwendung der Räume wesentlich geändert worden sei. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 55, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, Litera h, Baugesetz. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 5.000 S (5 Tage) verhängt.

2.       Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, er habe kein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne Baubewilligung durchgeführt. Bereits bei Erwerb der Liegenschaft durch den Berufungswerber seien die Kellerräumlichkeiten als Wohnräume genutzt worden. Nachdem er entgegen der Zusage des Verkäufers in Kenntnis gesetzt worden sei, daß für die Untergeschoßräumlichkeiten keine Benützungsbewilligung vorliege, habe er unverzüglich gemäß Schreiben vom 30.8.1995 um Erteilung der Benützungsbewilligung bei der Baubehörde angesucht. Eine Kopie des betreffenden Schreibens vom 30.8.1995 werde zur Information der Berufung beigelegt. Die Untergeschoßräumlichkeiten entsprächen nach seiner Kenntnis den Bauvorschriften, weshalb unverständlich sei, warum die Baubehörde seit bald zwei Jahren bisher nicht in der Lage gewesen sei, die beantragte Benützungsbewilligung zu erteilen oder hiezu auch nur in irgendeiner Weise Stellung zu nehmen. Diese im Verwaltungsverfahren völlig unübliche zeitliche Verzögerung und offensichtliche Säumnis der Behörde bedürfe der Aufklärung, weshalb diesbezüglich um Klärung und Einleitung der gesetzlichen Maßnahmen seitens der Bezirkshauptmannschaft als Aufsichtsbehörde ersucht werde. Dies umso mehr, als offensichtlich gemäß dem angefochtenen Straferkenntnis seitens der Baubehörde am 7.2.1997 eine Anzeige erstattet worden sei, währenddessen die Behörde selbst sich mit dem Antrag auf Erteilung der Benützungsbewilligung nicht auseinandersetze. Er werde daher aus unverständlichen Gründen in seinem Recht auf Entscheidung über seinen Antrag verletzt und erleide einen Schaden, dessen Geltendmachung ausdrücklich vorbehalten werde. Er habe weder schuldhaft noch rechtswidrig gehandelt, sondern sich vielmehr um die Herbeiführung eines gesetzmäßigen Zustandes bemüht. Es werde daher der Antrag gestellt, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und der Baubehörde aufzutragen, über den Antrag auf Erteilung der Benützungsbewilligung zu entscheiden.

3.       Der Verwaltungssenat hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Im Dezember 1995 wurde der Beschuldigte im Grundbuch B als Hälfteeigentümer des Hauses "A T" in B als Eigentümer eingetragen.

Das betreffende Haus verfügte über zwei Geschoße, welche Kleinwohnungen beinhalteten, sowie ein Kellergeschoß, welches zunächst aus einem Bad, einer Waschküche und Kellerräumen bestand. Nach dem Bauakt der Stadt B wurde dieses Kellergeschoß baubehördlich zu keinem Zeitpunkt - jedenfalls bis zum 22.10.1996 - für Wohnzwecke bewilligt.

Zum Zeitpunkt des Erwerbs dieses Hauses durch den Beschuldigten, somit noch vor dem Tatzeitraum, hat der Mieter E D die im Erdgeschoß befindliche Wohnung dieses Hauses bewohnt. Vom Beschuldigten wurde später mit diesem Mieter ein neuer Mietvertrag abgeschlossen, wonach der Mieter D die Kellerräumlichkeiten als Wohnung benützen könne. Der Mieter D ist daraufhin am 1.7.1996 in den Keller gezogen und hat dort (mindestens) bis zum 22.10.1996 eine Wohnung bestehend aus einer Küche, zwei Wohnräumen, einem Bad und einem WC bewohnt.

Der Beschuldigte hat zwar mit Eingabe vom 30.8.1995 bei der Baubehörde um die Erteilung der Benützungsbewilligung für diese Wohnung angesucht, um eine Bewilligung der Verwendungsänderung dieser Räumlichkeiten (im Sinne des § 23 Abs. 1 lit. h Baugesetz) hat der Beschuldigte vor dem Tatzeitraum jedoch nicht angesucht.Der Beschuldigte hat zwar mit Eingabe vom 30.8.1995 bei der Baubehörde um die Erteilung der Benützungsbewilligung für diese Wohnung angesucht, um eine Bewilligung der Verwendungsänderung dieser Räumlichkeiten (im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, Litera h, Baugesetz) hat der Beschuldigte vor dem Tatzeitraum jedoch nicht angesucht.

4.       Dieser Sachverhalt wird aufgrund des vorliegenden Verwaltungsstrafaktes, des eingesehenen Bauaktes sowie des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung als erwiesen angenommen. In der mündlichen Verhandlung hat der Beschuldigte nicht in Abrede gestellt, dass der Mieter D im Tatzeitraum im Untergeschoß des Hauses, und zwar seitlich angrenzend an einen Kellerraum, in dem sich eine Waschmaschine und ein Boiler befand, gewohnt hat. Diese Angaben wurden von dem in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen D bestätigt. Der Mieter D hat somit im Tatzeitraum die (adaptierten) Keller-Räumlichkeiten bewohnt.

5.       Nach § 55 Abs. 1 lit. a Baugesetz, LGBl. Nr. 39/1972 idF vor der Novelle Nr. 72/1997, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer u.a. Vorhaben nach § 23 ohne Baubewilligung ausführt. Eine derartige Verwaltungsübertretung ist mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S oder mit Arrest bis zu drei Monaten zu bestrafen. Bei besonders erschwerenden Umständen können Geld- und Arreststrafen nebeneinander verhängt werden.5. Nach Paragraph 55, Absatz eins, Litera a, Baugesetz, Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 1972, in der Fassung vor der Novelle Nr. 72 aus 1997,, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer u.a. Vorhaben nach Paragraph 23, ohne Baubewilligung ausführt. Eine derartige Verwaltungsübertretung ist mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S oder mit Arrest bis zu drei Monaten zu bestrafen. Bei besonders erschwerenden Umständen können Geld- und Arreststrafen nebeneinander verhängt werden.

Nach § 23 Abs. 1 lit. h bedarf die wesentliche Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen einer Baubewilligung.Nach Paragraph 23, Absatz eins, Litera h, bedarf die wesentliche Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen einer Baubewilligung.

Nach § 23 Abs. 4 lit. b Baugesetz gelten u.a. als solche wesentliche Änderungen - abgesehen von Zu- oder Umbauten - Änderungen, durch die Interessen der Sicherheit oder der Gesundheit oder die Rechte der Nachbarn beeinträchtigt werden können.Nach Paragraph 23, Absatz 4, Litera b, Baugesetz gelten u.a. als solche wesentliche Änderungen - abgesehen von Zu- oder Umbauten - Änderungen, durch die Interessen der Sicherheit oder der Gesundheit oder die Rechte der Nachbarn beeinträchtigt werden können.

Von dieser Rechtslage ausgehend steht fest, dass die ursprünglich als Keller benutzten Räumlichkeiten im Tatzeitraum als Wohnräume verwendet wurden. Hiefür wäre eine baubehördliche Bewilligung erforderlich gewesen, da die baurechtlichen Anforderungen im Hinblick auf eine Bewilligung von Kellerräumlichkeiten oder Wohnräumlichkeiten unterschiedlich sind. In diesem Zusammenhang ist beispielhaft anzuführen, dass die Interessen des Brandschutzes oder etwa die Hintanhaltung von Lärm- und Geruchsbelästigungen je nach beabsichtigter Widmungsart verschiedenen Bewilligungskriterien unterliegen. Dadurch, dass der Beschuldigte vor der Verwendungsänderung nicht um die erforderliche Baubewilligung angesucht hat, hat er das Tatbild der ihm zur Last gelegten Übertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht. Daran vermag auch das vor dem Tatzeitraum gestellte Ansuchen um Benützungsbewilligung nichts zu ändern, da diese Bewilligung eine Baubewilligung voraussetzt, die aber in diesem Fall nicht gegeben war. In subjektiver Hinsicht ist anzumerken, dass es sich bei der dem Beschuldigten zur Last gelegten Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt handelt. In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann. Diese Widerlegung ist dem Beschuldigten im vorliegenden Fall nicht gelungen. Der Beschuldigte hätte sich auch vor dem Erwerb dieses Hauses durch Einsicht in den Bauakt davon überzeugen können, dass die Kellerräumlichkeiten nicht für Wohnzwecke gewidmet waren. Es wird auch davon ausgegangen, dass dem Beschuldigten schon aufgrund seines Berufs die einschlägige Rechtslage soweit bekannt sein hätte müssen, dass er eine Vermietung dieser Räumlichkeiten vor einer baubehördlichen Verwendungsänderung nicht vornimmt. Es ist daher auch die subjektive Tatseite dieser Übertretung als verwirklicht anzusehen.

6.       Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.6. Gemäß Paragraph 19, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Schutzzweck der übertretenen Rechtsvorschrift ist es, Beeinträchtigungen der Sicherheit und Gesundheit im öffentlichen Interesse sowie auch im Interesse der Nachbarn hintanzuhalten. Die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen soll nur nach einem Bauverfahren vorgenommen werden, um damit die durch die Verwendungsänderung berührten öffentlichen Interessen wie auch der Nachbarschaft ausreichend berücksichtigen zu können. Dem Schutzzweck dieser Bestimmung hat der Beschuldigte nicht unerheblich zuwidergehandelt. Als Verschuldensform wird zumindest grobe Fahrlässigkeit angenommen. Erschwerungsgründe wie auch Milderungsgründe kommen nicht in Betracht.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen hat der Beschuldigte angegeben, dass er geschieden und für drei Kinder sorgepflichtig sei. Er sei Bautechniker von Beruf und verdiene monatlich netto ca. 15.000 S. In seinem Besitz stünde ein Haus/Eigentumswohnung.

Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers findet der Unabhängige Verwaltungssenat die nunmehr festgesetzte Strafe schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen.

7.       Bei einer wesentlichen Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen ohne die nach § 23 Abs. 1 lit. h Baugesetz erforderliche Baubewilligung ist das strafbare Verhalten in der Vornahme der Änderung der Verwendung und nicht in der darauffolgenden geänderten Benützung zu erblicken. Mit dem Abschluss der bewilligungspflichtigen Änderung endet das strafbare Verhalten; es liegt somit wie bei der Bauführung ohne Baubewilligung ein Zustandsdelikt vor. Daraus folgt, dass lediglich das innerhalb der Frist für die Verfolgungsverjährung, gerechnet vom Zeitpunkt des Abschlusses der bewilligungspflichtigen Änderung, einem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten strafrechtlich geahndet werden kann. Im vorliegenden Fall wurde dem Beschuldigten in der innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist gesetzten Verfolgungshandlung (Aufforderung zur Rechtfertigung vom 21.11.1996) lediglich vorgeworfen, diese Verwendungsänderung bis zum "22.10.1996" vorgenommen zu haben. Erst mit dem angefochtenen Straferkenntnis, somit außerhalb der Frist für die Verfolgungsverjährung, wurde der Tatzeitraum bis zum "7.2.1997" ausgedehnt. Da dies mangels einer entsprechenden (rechtzeitigen) Verfolgungshandlung nicht zulässig ist, wurde der Tatzeitraum eingeschränkt, was zur Folge hatte, dass auch die Strafe herabzusetzen war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Auf die beantragte Auftragserteilung an die Baubehörde zur Entscheidung über die Benützungsbewilligung war mangels entsprechender gesetzlicher Ermächtigung nicht weiter einzugehen.7. Bei einer wesentlichen Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen ohne die nach Paragraph 23, Absatz eins, Litera h, Baugesetz erforderliche Baubewilligung ist das strafbare Verhalten in der Vornahme der Änderung der Verwendung und nicht in der darauffolgenden geänderten Benützung zu erblicken. Mit dem Abschluss der bewilligungspflichtigen Änderung endet das strafbare Verhalten; es liegt somit wie bei der Bauführung ohne Baubewilligung ein Zustandsdelikt vor. Daraus folgt, dass lediglich das innerhalb der Frist für die Verfolgungsverjährung, gerechnet vom Zeitpunkt des Abschlusses der bewilligungspflichtigen Änderung, einem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten strafrechtlich geahndet werden kann. Im vorliegenden Fall wurde dem Beschuldigten in der innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist gesetzten Verfolgungshandlung (Aufforderung zur Rechtfertigung vom 21.11.1996) lediglich vorgeworfen, diese Verwendungsänderung bis zum "22.10.1996" vorgenommen zu haben. Erst mit dem angefochtenen Straferkenntnis, somit außerhalb der Frist für die Verfolgungsverjährung, wurde der Tatzeitraum bis zum "7.2.1997" ausgedehnt. Da dies mangels einer entsprechenden (rechtzeitigen) Verfolgungshandlung nicht zulässig ist, wurde der Tatzeitraum eingeschränkt, was zur Folge hatte, dass auch die Strafe herabzusetzen war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Auf die beantragte Auftragserteilung an die Baubehörde zur Entscheidung über die Benützungsbewilligung war mangels entsprechender gesetzlicher Ermächtigung nicht weiter einzugehen.

Schlagworte

Verfolgungsverjährung (Zustandsdelikt)

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2019
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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