Norm
§55 Abs1 lita BauGSpruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Herzog über die Berufung des J M, P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 02.05.2012, Zl X-9-2009/36936, zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung hinsichtlich Spruchpunkt 1. insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 400 Euro und die für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass in der Tatumschreibung des Spruchpunktes 1. die Worte „bis 14.12.2009“ durch die Worte „bis 31.05.2009“ zu ersetzen sind und nach dem Wort „Bauvorhaben“ die Worte „ohne Baubewilligung“ sowie nach dem Wort „errichtet“ die Worte „und im angeführten Zeitraum belassen“ einzufügen sind.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung hinsichtlich Spruchpunkt 1. insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 400 Euro und die für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass in der Tatumschreibung des Spruchpunktes 1. die Worte „bis 14.12.2009“ durch die Worte „bis 31.05.2009“ zu ersetzen sind und nach dem Wort „Bauvorhaben“ die Worte „ohne Baubewilligung“ sowie nach dem Wort „errichtet“ die Worte „und im angeführten Zeitraum belassen“ einzufügen sind.
Der gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG zu leistende Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verringert sich auf 140 Euro.Der gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG zu leistende Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verringert sich auf 140 Euro.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn zu Spruchpunkt 2. verhängte Geldstrafe, somit 200 Euro, zu bezahlen. Dieser Betrag ist zusammen mit den Geldstrafen und dem Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.Gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn zu Spruchpunkt 2. verhängte Geldstrafe, somit 200 Euro, zu bezahlen. Dieser Betrag ist zusammen mit den Geldstrafen und dem Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.
Text
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe zu verantworten, dass zumindest seit 07.11.2008 bis 14.12.2009 in G, Gst-Nr XXX, GB G, ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben durchgeführt worden sei, indem ein Haus in Blockbauweise mit der Größe von ca 5,5 x 5,25 m errichtet worden sei (Spruchpunkt 1.). Weiters habe er zu verantworten, dass dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde G vom 27.02.2009 bis zum 14.12.2009 nicht entsprochen worden sei, indem das widerrechtlich errichtete Blockhaus in G, Gst-Nr XXX, GB G, nicht entfernt, somit der rechtmäßige Zustand nicht wieder hergestellt worden sei (Spruchpunkt 2.)1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe zu verantworten, dass zumindest seit 07.11.2008 bis 14.12.2009 in G, Gst-Nr römisch 30 , GB G, ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben durchgeführt worden sei, indem ein Haus in Blockbauweise mit der Größe von ca 5,5 x 5,25 m errichtet worden sei (Spruchpunkt 1.). Weiters habe er zu verantworten, dass dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde G vom 27.02.2009 bis zum 14.12.2009 nicht entsprochen worden sei, indem das widerrechtlich errichtete Blockhaus in G, Gst-Nr römisch 30 , GB G, nicht entfernt, somit der rechtmäßige Zustand nicht wieder hergestellt worden sei (Spruchpunkt 2.)
Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin zu Spruchpunkt 1. eine Übertretung des § 55 Abs 1 lit a iVm § 18 Abs 1 lit a des Baugesetzes, zu Spruchpunkt 2. eine Übertretung des § 55 Abs 1 lit j des Baugesetzes iVm dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde G vom 27.02.2009. Es wurden Geldstrafen von 500 Euro (Spruchpunkt 1.) und 1.000 Euro (Spruchpunkt 2.) verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 12 Stunden (Spruchpunkt 1.) und 24 Stunden (Spruchpunkt 2.) festgesetzt.Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin zu Spruchpunkt 1. eine Übertretung des Paragraph 55, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, Litera a, des Baugesetzes, zu Spruchpunkt 2. eine Übertretung des Paragraph 55, Absatz eins, Litera j, des Baugesetzes in Verbindung mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde G vom 27.02.2009. Es wurden Geldstrafen von 500 Euro (Spruchpunkt 1.) und 1.000 Euro (Spruchpunkt 2.) verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 12 Stunden (Spruchpunkt 1.) und 24 Stunden (Spruchpunkt 2.) festgesetzt.
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, das Umwidmungsverfahren bzw die Umwelterheblichkeitsprüfung für das gegenständliche Verfahren sei noch nicht abgeschlossen. Ebenfalls würden derzeit verschiedene Möglichkeiten über die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes geprüft. In der Beilage übermittle er eine Bestätigung der Gemeinde G, worin bestätigt werde, dass das Verfahren noch aktuell und nicht abgeschlossen sei.
3. Der Verwaltungssenat hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Der Beschuldigte errichtete 2003 auf dem Gst-Nr XXX, GB G, ohne Baubewilligung ein einstöckiges, 5,5 x 5,25 m großes Haus in einer Holzstrick-Konstruktion. Die von ihm Jahre später beantragte Baubewilligung wurde mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde G vom 27.02.2009 versagt. Gleichzeitig wurde mit diesem Bescheid gemäß § 40 Abs 3 des Baugesetzes gegenüber dem Beschuldigten die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes bis zum 31.05.2009 verfügt. Der Beschuldigte traf jedoch keine Maßnahmen zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes. Das konsenslose Gebäude stand jedenfalls bis zum 14.12.2009 am gegenständlichen Standort.3. Der Verwaltungssenat hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Der Beschuldigte errichtete 2003 auf dem Gst-Nr römisch 30 , GB G, ohne Baubewilligung ein einstöckiges, 5,5 x 5,25 m großes Haus in einer Holzstrick-Konstruktion. Die von ihm Jahre später beantragte Baubewilligung wurde mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde G vom 27.02.2009 versagt. Gleichzeitig wurde mit diesem Bescheid gemäß Paragraph 40, Absatz 3, des Baugesetzes gegenüber dem Beschuldigten die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes bis zum 31.05.2009 verfügt. Der Beschuldigte traf jedoch keine Maßnahmen zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes. Das konsenslose Gebäude stand jedenfalls bis zum 14.12.2009 am gegenständlichen Standort.
4. Dieser – unstrittige – Sachverhalt ergibt sich aufgrund des Strafaktes und der Angaben des Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung.
5. Nach § 18 Abs 1 lit a Baugesetz (BauG), LGBl Nr 52/2001 idF LGBl Nr 44/2007, bedarf die Errichtung oder wesentliche Änderung von Gebäuden einer Baubewilligung; ausgenommen sind jene kleinen Gebäude, die nach § 19 lit a bis c nur anzeigepflichtig sind.5. Nach Paragraph 18, Absatz eins, Litera a, Baugesetz (BauG), Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2007,, bedarf die Errichtung oder wesentliche Änderung von Gebäuden einer Baubewilligung; ausgenommen sind jene kleinen Gebäude, die nach Paragraph 19, Litera a bis c nur anzeigepflichtig sind.
Nach § 55 Abs 1 lit a BauG begeht eine Übertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer Bauvorhaben nach § 18 ohne Baubewilligung oder Bauvorhaben nach § 19 ohne Berechtigung (§ 34) ausführt.Nach Paragraph 55, Absatz eins, Litera a, BauG begeht eine Übertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer Bauvorhaben nach Paragraph 18, ohne Baubewilligung oder Bauvorhaben nach Paragraph 19, ohne Berechtigung (Paragraph 34,) ausführt.
Nach § 55 Abs 1 lit j BauG begeht eine Übertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer Verfügungen oder Aufträge ua nach § 40 Abs 2 bis 5 nicht befolgt.Nach Paragraph 55, Absatz eins, Litera j, BauG begeht eine Übertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer Verfügungen oder Aufträge ua nach Paragraph 40, Absatz 2 bis 5 nicht befolgt.
Nach § 55 Abs 2 BauG sind Übertretungen nach Abs 1 lit a, i und j von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 28.000 Euro, sonstige Übertretungen nach Abs 1 mit einer Geldstrafe bis zu 14.000 Euro zu bestrafen.Nach Paragraph 55, Absatz 2, BauG sind Übertretungen nach Absatz eins, Litera a, i und j von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 28.000 Euro, sonstige Übertretungen nach Absatz eins, mit einer Geldstrafe bis zu 14.000 Euro zu bestrafen.
Nach § 55 Abs 4 BauG sind Übertretungen nach Abs 1 lit a bis d und i, solange der dadurch geschaffene rechtswidrige Zustand anhält, Dauerdelikte.Nach Paragraph 55, Absatz 4, BauG sind Übertretungen nach Absatz eins, Litera a bis d und i, solange der dadurch geschaffene rechtswidrige Zustand anhält, Dauerdelikte.
Das gegenständliche Gebäude ist nicht bloß ein anzeigepflichtiges Gebäude im Sinne des § 19 lit a bis c BauG. Seine Errichtung unterliegt daher nach § 18 Abs 1 lit a BauG der Bewilligungspflicht. Eine Baubewilligung wurde aber nie erteilt. Eine allfällige positive Erklärung der Wildbach- und Lawinenverbauung vor Baubeginn zum Standort des Bauvorhabens konnte die erforderliche Baubewilligung nicht ersetzen.Das gegenständliche Gebäude ist nicht bloß ein anzeigepflichtiges Gebäude im Sinne des Paragraph 19, Litera a bis c BauG. Seine Errichtung unterliegt daher nach Paragraph 18, Absatz eins, Litera a, BauG der Bewilligungspflicht. Eine Baubewilligung wurde aber nie erteilt. Eine allfällige positive Erklärung der Wildbach- und Lawinenverbauung vor Baubeginn zum Standort des Bauvorhabens konnte die erforderliche Baubewilligung nicht ersetzen.
Wenn der Beschuldigte in der Berufung vorbringt, dass das Umwidmungsverfahren bzw die Umwelterheblichkeitsprüfung noch nicht abgeschlossen seien, und dazu das Schreiben der Gemeinde G vom 21.05.2012 vorlegt, ist ihm entgegenzuhalten, dass eine allfällige künftige Erteilung der Baubewilligung – nach einer entsprechenden Umwidmung des Bauplatzes – keine Rückwirkungen auf den im gegenständlichen Strafverfahren zu betrachtenden Tatzeitraum hätte. Entscheidend ist, dass – wie im obigen Pkt 3. festgestellt – der Beschuldigte das Holzhaus ohne Baubewilligung errichtet hat und in weiterer Folge im angeführten Tatzeitraum bestehen ließ, dies auch dann noch, nachdem er mit Bescheid vom 27.02.2009 zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes verpflichtet worden ist. Wenn der Beschuldigte darauf hinweist, dass derzeit verschiedene Möglichkeiten über die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes geprüft würden, ändert dies nichts daran, dass er aufgrund des rechtskräftigen Bescheides vom 27.02.2009 verpflichtet war, den rechtmäßigen Zustand bis spätestens 31.05.2009 herzustellen.
Der Beschuldigte hat, da er das konsenslos errichtete Gebäude bestehen ließ und auch dem Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes nicht nachgekommen ist, die ihm zur Last gelegten Übertretungen nach § 55 Abs 1 lit a und j BauG begangen, wobei in zeitlicher Hinsicht zur Vermeidung einer unzulässigen Doppelbestrafung Folgendes zu beachten ist:Der Beschuldigte hat, da er das konsenslos errichtete Gebäude bestehen ließ und auch dem Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes nicht nachgekommen ist, die ihm zur Last gelegten Übertretungen nach Paragraph 55, Absatz eins, Litera a und j BauG begangen, wobei in zeitlicher Hinsicht zur Vermeidung einer unzulässigen Doppelbestrafung Folgendes zu beachten ist:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem Beschwerdefall, wo der Beschwerdeführer, der Arbeiten zur Errichtung eines Rohbaues für ein Gebäude ohne Baubewilligung durchgeführt hat und 1. wegen der Ausführung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens ohne Baubewilligung und 2. wegen der Nichtbeachtung der behördlich verfügten Baueinstellung bestraft wurde, ausgeführt, dass durch das Weiterbauen ohne Baubewilligung seit Erlassen der Einstellverfügung deshalb, weil die Baueinstellung wegen des Fehlens einer Baubewilligung und nicht etwa wegen eines anderen im Gesetz angeführten Sachverhaltes erfolgte, durch den Beschwerdeführer dasselbe Rechtsgut verletzt wurde. Seit der Erlassung der Einstellverfügung, so der Gerichtshof, liegt daher hinsichtlich des erstgenannten Deliktes Konsumtion vor bzw wird das erstgenannte Delikt durch das zweitgenannte Delikt überlagert und ist diesbezüglich eine unzulässige Doppelbestrafung gegeben (vgl VwGH 10.10.1991, 91/06/0137).Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem Beschwerdefall, wo der Beschwerdeführer, der Arbeiten zur Errichtung eines Rohbaues für ein Gebäude ohne Baubewilligung durchgeführt hat und 1. wegen der Ausführung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens ohne Baubewilligung und 2. wegen der Nichtbeachtung der behördlich verfügten Baueinstellung bestraft wurde, ausgeführt, dass durch das Weiterbauen ohne Baubewilligung seit Erlassen der Einstellverfügung deshalb, weil die Baueinstellung wegen des Fehlens einer Baubewilligung und nicht etwa wegen eines anderen im Gesetz angeführten Sachverhaltes erfolgte, durch den Beschwerdeführer dasselbe Rechtsgut verletzt wurde. Seit der Erlassung der Einstellverfügung, so der Gerichtshof, liegt daher hinsichtlich des erstgenannten Deliktes Konsumtion vor bzw wird das erstgenannte Delikt durch das zweitgenannte Delikt überlagert und ist diesbezüglich eine unzulässige Doppelbestrafung gegeben vergleiche VwGH 10.10.1991, 91/06/0137).
Diese Beurteilung ist auch auf den gegenständlichen Sachverhalt übertragbar. Die behördliche Verfügung der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes mit Bescheid vom 27.02.2009 erfolgte nur deshalb, weil die (nachträglich beantragte) Baubewilligung versagt wurde und daher dem Bestand des Gebäudes keine Baubewilligung zugrundeliegt. Damit wird mit der Belassung des ohne Baubewilligung errichteten Gebäudes (Übertretung nach § 55 Abs 1 lit a BauG) und mit der Nichtbefolgung der behördlichen Verfügung der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes (Übertretung nach § 55 Abs 1 lit j BauG) dasselbe Rechtsgut verletzt, und zwar seitdem die letztere Übertretung strafbar ist, also seit Ablauf der Erfüllungsfrist.Diese Beurteilung ist auch auf den gegenständlichen Sachverhalt übertragbar. Die behördliche Verfügung der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes mit Bescheid vom 27.02.2009 erfolgte nur deshalb, weil die (nachträglich beantragte) Baubewilligung versagt wurde und daher dem Bestand des Gebäudes keine Baubewilligung zugrundeliegt. Damit wird mit der Belassung des ohne Baubewilligung errichteten Gebäudes (Übertretung nach Paragraph 55, Absatz eins, Litera a, BauG) und mit der Nichtbefolgung der behördlichen Verfügung der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes (Übertretung nach Paragraph 55, Absatz eins, Litera j, BauG) dasselbe Rechtsgut verletzt, und zwar seitdem die letztere Übertretung strafbar ist, also seit Ablauf der Erfüllungsfrist.
Dies hat zur Folge, dass hinsichtlich der Übertretung nach § 55 Abs 1 lit a BauG der Tatzeitraum auf die Zeit bis 31.05.2009 einzuschränken ist, damit es nicht zu einer unzulässigen Doppelbestrafung des Beschuldigten kommt.Dies hat zur Folge, dass hinsichtlich der Übertretung nach Paragraph 55, Absatz eins, Litera a, BauG der Tatzeitraum auf die Zeit bis 31.05.2009 einzuschränken ist, damit es nicht zu einer unzulässigen Doppelbestrafung des Beschuldigten kommt.
6. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.6. Gemäß Paragraph 19, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Schutzzweck der zu Spruchpunkt 1. übertretenen Norm ist, dass bei der Ausführung von Bauvorhaben die nach dem Baugesetz geschützten Interessen nicht verletzt werden, so etwa die Sicherheit des Bauwerkes vor Naturgefahren und die Flächenwidmung. Schutzzweck der zu Spruchpunkt 2. übertretenen Norm ist, die Beseitigung rechtswidriger Bauwerke und sonstiger Anlagen zu bewirken. Diesen Schutzzwecken hat der Beschuldigte erheblich zuwidergehandelt.
Als Verschuldensform ist Vorsatz anzunehmen, weil der Beschuldigte wusste, wie sein nachträglicher Bauantrag vom 07.11.2008 zeigt, dass das Gebäude nicht ohne Baubewilligung am Standort belassen werden durfte und er auch erkennbar der behördlichen Verfügung der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes nicht Folge leisten wollte. Es liegen weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe vor. Der Beschuldigte verfügt als Pensionist über ein monatliches Nettoeinkommen von ca 1.500 Euro und er hat Haus- und Grundbesitz. Er ist frei von Schulden und Sorgepflichten.
Der Einschränkung des Tatzeitraumes hinsichtlich Spruchpunkt 1. wurde durch eine Reduzierung der Strafe Rechnung getragen. Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers findet der Unabhängige Verwaltungssenat die nunmehr herabgesetzte Strafe sowie auch die von der Erst¬behörde zu Spruchpunkt 2. festgesetzte Strafe schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen.
7. Da der Berufung hinsichtlich Spruchpunkt 1. teilweise Folge gegeben wurde, entfällt diesbezüglich gemäß § 65 VStG die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20% der verhängten Strafe. Außerdem verringert sich der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens erster Instanz auf 10% der nunmehr herabgesetzten Strafe.7. Da der Berufung hinsichtlich Spruchpunkt 1. teilweise Folge gegeben wurde, entfällt diesbezüglich gemäß Paragraph 65, VStG die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20% der verhängten Strafe. Außerdem verringert sich der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens erster Instanz auf 10% der nunmehr herabgesetzten Strafe.
8. Die Änderungen der Tatumschreibung des Spruchpunktes 1. dienen einerseits der Einschränkung des Tatzeitraumes, andererseits der Präzisierung.
Schlagworte
Konsumtion, Bauen ohne Baugenehmigung, Nichtbefolgung Auftrag rechtmäßiger ZustandZuletzt aktualisiert am
01.09.2017