Entscheidungen zu § 88a Abs. 2 VfGG

Bundesverwaltungsgericht

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Entscheidungen 1-5 von 5

TE Bvwg Beschluss 2026/2/18 W236 2313247-1

Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 05.02.2026 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im
Spruch: angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an: „Der Verfassungsgerichtshof kann per Beschluss dann aufschiebende Wirkung gewähren, wenn dem „nicht zwingende öffentliche Interessen“ entgegenstehen und nach Ab... mehr lesen...

Entscheidung | Bvwg Beschluss | 18.02.2026

TE Bvwg Beschluss 2025/12/23 W236 1436570-3

Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 23.12.2025 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im
Spruch: angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei folgendes an: „dieser Revision die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, da dem keine zwingenden öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berühr... mehr lesen...

Entscheidung | Bvwg Beschluss | 23.12.2025

TE Bvwg Beschluss 2025/12/9 W603 2304109-2

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Entscheidung | Bvwg Beschluss | 09.12.2025

TE Bvwg Beschluss 2019/6/19 L502 2188349-2

Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 18.06.2019 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.03.2019, L502 2188349-2/7E, ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an: "Das angefochtene Erkenntnis ist einem Vollzug zugänglich, da nach Abschluss des Verfahrens aufenthaltsbeendete Maßnahmen gegen den unbescholtenen RW vollzogen werden können. Der V... mehr lesen...

Entscheidung | Bvwg Beschluss | 19.06.2019

TE Bvwg Beschluss 2018/7/9 W129 2166997-1

Begründung: 1. Mit Schriftsatz vom 29.06.2018 brachte der Verein "Montessori-Initiative Wieden" eine ordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.05.2018, GZ: W129 2166997-1/4E, ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte der Revisionswerber Insbesondere aus: "Gemäß § 30 Abs 2 VwGG kann einer Revision aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung all... mehr lesen...

Entscheidung | Bvwg Beschluss | 09.07.2018

Entscheidungen 1-5 von 5

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