TE Bvwg Beschluss 2019/6/19 L502 2188349-2

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Veröffentlicht am 19.06.2019
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Entscheidungsdatum

19.06.2019

Norm

VfGG §88a Abs2 Z2
VwGG §25a Abs2 Z1
VwGG §30 Abs2
VwGG §30a Abs3

Spruch

L502 2188349-2/24E

BESCHLUSS

DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT HAT DURCH DEN RICHTER DR. NIKOLAS BRACHER ÜBER DEN ANTRAG VON XXXX , XXXX , DER GEGEN DAS ERKENNTNIS DES BUNDESVERWALTUNGSGERICHTES VOM 18.03.2019, L502 2188349-2/7E, ERHOBENEN REVISION DIE AUFSCHIEBENDE WIRKUNG ZUZUERKENNEN, BESCHLOSSEN:

DER REVISION WIRD GEMÄß § 30 ABS. 2 IVM § 30A ABS. 3 VWGG DIE AUFSCHIEBENDE WIRKUNG ZUERKANNT.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 18.06.2019 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.03.2019, L502 2188349-2/7E, ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an:

"Das angefochtene Erkenntnis ist einem Vollzug zugänglich, da nach Abschluss des Verfahrens aufenthaltsbeendete Maßnahmen gegen den unbescholtenen RW vollzogen werden können. Der Vollzug wäre für ihn mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden, da er in weiterer Folge aus dem Bundesgebiet abgeschoben werden könnte und den Ausgang des Verfahrens im Irak abwarten müsste, wo er speziell aufgrund seiner Homosexualität, aber auch im Hinblick auf die aktuelle Sicherheitslage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Eingriffen in seine Rechte gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.

Durch die Abschiebung in den Irak wäre der RW gerade jener Gefahr von Eingriffen in seine Rechte ausgesetzt, deren Prüfung Gegenstand dieses Verfahrens ist.

Weiters wäre mit dem Vollzug der hier angefochtenen Entscheidung ein schwerer Eingriff in sein in Österreich geführtes Privatleben verbunden, da er in Österreich mittlerweile intensive private Bindungen begründet hat: Der RW ist unbescholten und hält sich Juli 2015 durchgehend in Österreich auf. Er ist in Österreich hervorragend sozial integriert und spricht gut Deutsch. Zum Irak besteht demgegenüber seit 2015 kein Kontakt mehr.

Zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung entgegenstehen, sind nicht erkennbar. Eine Gefährdung öffentlicher Interessen durch seinen Aufenthalt in Österreich ist ebenfalls nicht zu befürchten. Die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 VwGG für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung liegen damit vor."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Bei Entscheidungen nach § 30 Abs. 2 VwGG handelt es sich (ebenso wie bei Entscheidungen nach § 30a VwGG) um solche, die - wie bereits erwähnt - von den Verwaltungsgerichten im Revisionsverfahren (bzw. im Verfahren über die dort genannten Anträge) getroffen werden. Sie sind sohin nicht als solche anzusehen, für die ohne Weiteres jene Vorschriften maßgeblich wären, die im der Revisionserhebung vorangegangen Verfahren anzuwenden waren. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht bei den nach dem VwGG zu treffenden Entscheidungen jene Bestimmungen anzuwenden, die das VwGG vorsieht. Dies gilt auch für die das Verfahren und somit die Frage der Besetzung der Verwaltungsgerichte maßgeblichen Vorschriften. Da das VwGG insoweit keine gemäß Art. 135 Abs. 1 zweiter Satz B-VG von Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG abweichende Anordnung enthält und das VwGVG sowie davon abweichende Sondernormen in diesem Verfahrensstadium keine Anwendung finden (vgl. § 62 VwGG), ist davon auszugehen, dass die Verwaltungsgerichte über nach § 30 Abs. 2 VwGG gestellte Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in der Besetzung des Einzelrichters zu entscheiden haben (VwGH 20.04.2017, Ra 2017/19/0113).

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."

Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.

Im vorliegenden Fall hat die Revisionswerbende Partei dargetan, dass der Vollzug für sie mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre. Öffentliche Interessen die einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht zu erkennen.

Dem Antrag war daher stattzugeben.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Revision

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L502.2188349.2.01

Im RIS seit

30.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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