1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark, mit dem das Anbringen des Beschwerdeführers vom 26. Juli 2017 gemäß §17 VwGVG iVm §6 AVG an die Landespolizeidirektion Steiermark weitergeleitet wurde. 2. Gemäß §88a Abs3 VfGG ist eine abgesonderte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen verfahrensleitende Beschlüsse nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis ang... mehr lesen...
Index: 10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Norm: B-VG Art144 Abs4VfGG §88a Abs3ZPO §85
Leitsatz: Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen verfahrensleitenden Beschluss eines Verwaltungsgerichtes; Zurückweisung des Fristerstreckungantrags
Rechtssatz: Zurückweisung der Beschwerde gegen einen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark, mit dem ein Anbringen des Beschwerdeführers gemäß... mehr lesen...