RS Vfgh 2017/10/11 E2741/2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.2017
beobachten
merken

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art144 Abs4
VfGG §88a Abs3
ZPO §85

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen verfahrensleitenden Beschluss eines Verwaltungsgerichtes; Zurückweisung des Fristerstreckungantrags

Rechtssatz

Zurückweisung der Beschwerde gegen einen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark, mit dem ein Anbringen des Beschwerdeführers gemäß §17 VwGVG iVm §6 AVG an die Landespolizeidirektion Steiermark weitergeleitet wurde.

Unzulässigkeit einer abgesonderten Beschwerde gegen verfahrensleitende Beschlüsse (§88a Abs3 VfGG).

Sollte die Beschwerdeführung gegen Straferkenntnisse der Landespolizeidirektion Steiermark und somit gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde beabsichtigt gewesen sein, so wäre diese ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen.

Zurückweisung des Antrags auf Fristverlängerung; Erstreckung der Frist gemäß §85 Abs2 ZPO iVm §35 VfGG nicht zulässig. Zurückweisung der Beschwerde wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse.

Entscheidungstexte

  • E2741/2017
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 11.10.2017 E2741/2017

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Fristen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:E2741.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten