TE Vfgh Beschluss 2017/10/11 E2741/2017

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.10.2017
beobachten
merken

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art144 Abs4
VfGG §88a Abs3
ZPO §85

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen verfahrensleitenden Beschluss eines Verwaltungsgerichtes; Abweisung des Fristerstreckungantrags

Spruch

I. Der Antrag auf Fristerstreckung wird zurückgewiesen.

II. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1.       Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark, mit dem das Anbringen des Beschwerdeführers vom 26. Juli 2017 gemäß §17 VwGVG iVm §6 AVG an die Landespolizeidirektion Steiermark weitergeleitet wurde.

2.       Gemäß §88a Abs3 VfGG ist eine abgesonderte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen verfahrensleitende Beschlüsse nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.

3.       Art144 Abs4 B-VG ordnet zwar an, dass auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte die Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden sind, zugleich wird aber der einfache Gesetzgeber ermächtigt zu regeln, inwieweit gegen solche Beschlüsse Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden kann. Der Gesetzgeber hat von dieser Ermächtigung in §88a Abs3 VfGG Gebrauch gemacht. Es ist auch aus der Perspektive des Rechtsschutzsystems der Bundesverfassung nicht zu beanstanden, wenn der einfache Gesetzgeber verfahrensleitende Beschlüsse von der nachprüfenden Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof ausnimmt, zumal diese mit dem die Rechtssache erledigenden Erkenntnis angefochten werden können (vgl. zu §88a Abs2 auch VfSlg 19.968/2015; VfGH 21.11.2014, E1571/2014; 23.2.2015, E186/2015; 30.6.2015, E366/2015).

4.       Sollte die Beschwerdeführung gegen Straferkenntnisse der Landespolizeidirektion Steiermark, Zlen. VStV/917300115448/2017, VStV/917300115435/2017, VStV/917300115426/2017, und somit gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde beabsichtigt gewesen sein, so wäre diese ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen. Weder Art144 B-VG – dieser bezieht sich nur auf Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte (Art129 B-VG) – noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit ein, Bescheide von Verwaltungsbehörden auf Grund einer an ihn gerichteten Beschwerde zu überprüfen.

5.       Der Antrag auf Fristverlängerung ist zurückzuweisen, weil eine Erstreckung der Frist gemäß §85 Abs2 ZPO iVm §35 VfGG nicht zulässig ist (vgl. VfSlg 9706/1983, 13.858/1994, 16.942/2003, 17.248/2004, 17.694/2005, 18.293/2007; VfGH 10.10.2001, B854/01); die dem Beschwerdeführer ursprünglich gesetzte Frist bleibt daher unberührt.

6.       Da diese Frist ungenützt verstrichen ist und die Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes offenbar ist, ist die Beschwerde gemäß §19 Abs3 Z2 litc VfGG iVm §19 Abs3 Z2 lita VfGG wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Fristen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:E2741.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2017
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten