TE Vfgh Beschluss 2017/10/11 E2741/2017

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Veröffentlicht am 11.10.2017
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art144 Abs4
VfGG §88a Abs3
ZPO §85
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 88a heute
  2. VfGG § 88a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 88a gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VfGG § 88a gültig von 27.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 334/1993
  1. ZPO § 85 heute
  2. ZPO § 85 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 85 gültig von 01.01.1998 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  4. ZPO § 85 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen verfahrensleitenden Beschluss eines Verwaltungsgerichtes; Abweisung des Fristerstreckungantrags

Spruch

I.römisch eins. Der Antrag auf Fristerstreckung wird zurückgewiesen.

II.römisch zwei. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1.       Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark, mit dem das Anbringen des Beschwerdeführers vom 26. Juli 2017 gemäß §17 VwGVG iVm §6 AVG an die Landespolizeidirektion Steiermark weitergeleitet wurde.1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark, mit dem das Anbringen des Beschwerdeführers vom 26. Juli 2017 gemäß §17 VwGVG in Verbindung mit §6 AVG an die Landespolizeidirektion Steiermark weitergeleitet wurde.

2.       Gemäß §88a Abs3 VfGG ist eine abgesonderte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen verfahrensleitende Beschlüsse nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.

3.       Art144 Abs4 B-VG ordnet zwar an, dass auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte die Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden sind, zugleich wird aber der einfache Gesetzgeber ermächtigt zu regeln, inwieweit gegen solche Beschlüsse Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden kann. Der Gesetzgeber hat von dieser Ermächtigung in §88a Abs3 VfGG Gebrauch gemacht. Es ist auch aus der Perspektive des Rechtsschutzsystems der Bundesverfassung nicht zu beanstanden, wenn der einfache Gesetzgeber verfahrensleitende Beschlüsse von der nachprüfenden Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof ausnimmt, zumal diese mit dem die Rechtssache erledigenden Erkenntnis angefochten werden können (vgl. zu §88a Abs2 auch VfSlg 19.968/2015; VfGH 21.11.2014, E1571/2014; 23.2.2015, E186/2015; 30.6.2015, E366/2015). 3. Art144 Abs4 B-VG ordnet zwar an, dass auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte die Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden sind, zugleich wird aber der einfache Gesetzgeber ermächtigt zu regeln, inwieweit gegen solche Beschlüsse Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden kann. Der Gesetzgeber hat von dieser Ermächtigung in §88a Abs3 VfGG Gebrauch gemacht. Es ist auch aus der Perspektive des Rechtsschutzsystems der Bundesverfassung nicht zu beanstanden, wenn der einfache Gesetzgeber verfahrensleitende Beschlüsse von der nachprüfenden Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof ausnimmt, zumal diese mit dem die Rechtssache erledigenden Erkenntnis angefochten werden können vergleiche zu §88a Abs2 auch VfSlg 19.968/2015; VfGH 21.11.2014, E1571/2014; 23.2.2015, E186/2015; 30.6.2015, E366/2015).

4.       Sollte die Beschwerdeführung gegen Straferkenntnisse der Landespolizeidirektion Steiermark, Zlen. VStV/917300115448/2017, VStV/917300115435/2017, VStV/917300115426/2017, und somit gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde beabsichtigt gewesen sein, so wäre diese ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen. Weder Art144 B-VG – dieser bezieht sich nur auf Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte (Art129 B-VG) – noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit ein, Bescheide von Verwaltungsbehörden auf Grund einer an ihn gerichteten Beschwerde zu überprüfen.

5.       Der Antrag auf Fristverlängerung ist zurückzuweisen, weil eine Erstreckung der Frist gemäß §85 Abs2 ZPO iVm §35 VfGG nicht zulässig ist (vgl. VfSlg 9706/1983, 13.858/1994, 16.942/2003, 17.248/2004, 17.694/2005, 18.293/2007; VfGH 10.10.2001, B854/01); die dem Beschwerdeführer ursprünglich gesetzte Frist bleibt daher unberührt.5. Der Antrag auf Fristverlängerung ist zurückzuweisen, weil eine Erstreckung der Frist gemäß §85 Abs2 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG nicht zulässig ist vergleiche VfSlg 9706/1983, 13.858/1994, 16.942/2003, 17.248/2004, 17.694/2005, 18.293/2007; VfGH 10.10.2001, B854/01); die dem Beschwerdeführer ursprünglich gesetzte Frist bleibt daher unberührt.

6.       Da diese Frist ungenützt verstrichen ist und die Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes offenbar ist, ist die Beschwerde gemäß §19 Abs3 Z2 litc VfGG iVm §19 Abs3 Z2 lita VfGG wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.6. Da diese Frist ungenützt verstrichen ist und die Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes offenbar ist, ist die Beschwerde gemäß §19 Abs3 Z2 litc VfGG in Verbindung mit §19 Abs3 Z2 lita VfGG wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Fristen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:E2741.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2017
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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