Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen ein Erkenntnis, das mündlich verkündet und in gekürzter Form ausgefertigt worden ist; dies unter Hinweis darauf, dass eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses nicht beantragt worden ist. Gemäß §82 Abs3b VfGG ist eine Beschwerde gegen ein mündlich verkündetes Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes nur nach einem Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses durch einen hiezu Berechtigten zulässig. Die Beschwerde ist daher mangels Le... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsrecht
Norm: VfGG §82 Abs3b VwGVG §29 Abs2a VfGG § 82 heute VfGG § 82 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017 VfGG § 82 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014 ... mehr lesen...
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen ein Erkenntnis, das mündlich verkündet und in gekürzter Form ausgefertigt worden ist; dies unter Hinweis darauf, dass eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses nicht beantragt worden ist. Gemäß §82 Abs3b VfGG ist eine Beschwerde gegen ein mündlich verkündetes Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes nur nach einem Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses durch einen hiezu Berechtigten zulässig. Der vom Beschwerdeführer vorgebrach... mehr lesen...
Index: 41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Norm: VfGG §82 Abs3b VwGVG §29 Abs2a VfGG § 82 heute VfGG § 82 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017 VfGG § 82 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. ... mehr lesen...