Entscheidungen zu § 34 Abs. 3 RAO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

12 Dokumente

Entscheidungen 1-12 von 12

TE OGH 2002/9/30 1Ob198/02b

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Entscheidung | OGH | 30.09.2002

TE OGH 2002/1/28 2Ob13/02d

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Entscheidung | OGH | 28.01.2002

RS OGH 2001/6/25 Bkv3/01 (Bkv4/01)

Norm: RAO §34 Abs3
Rechtssatz: Die Oberste Berufungskommission und Disziplinarkommission ist über die Fälle ausdrücklicher Anordnung im Gesetz hinaus nicht Berufungsbehörde und hat daher das an sie erhobene Rechtsmittel zurückzuweisen, ohne dass der Rechtsmittelwerber dadurch in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht (Verfahren vor dem gesetzlichen Richter) verletzt ist. Im vorliegenden Fall ist die Anfechtung der Entscheidung des Pl... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 25.06.2001

TE OGH 1998/3/19 6Ob345/97x

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Entscheidung | OGH | 19.03.1998

RS OGH 1998/3/19 6Ob345/97x

Norm: ABGB §1299 CABGB §1302 AABGB §1313a IIIfABGB §1497 IVBABGB §1497 IVCRAO §28 Abs1 lithRAO §34 Abs3 Z1
Rechtssatz: Der für einen verstorbenen Rechtsanwalt bestellte mittlerweilige Stellvertreter hat die Klienten des Verstorbenen über die Notwendigkeit der Fortsetzung eines unter- brochenen oder ruhenden Verfahrens zur Abwendung von Verjährungsfolgen nach § 1497 ABGB aufzuklären. Er haftet für das Verschulden seiner Konzipientin gemäß § 1313... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 19.03.1998

RS OGH 1998/3/19 6Ob345/97x

Norm: ABGB §1299 CABGB §1302 AABGB §1313a IIIfABGB §1497 IVBABGB §1497 IVCRAO §28 Abs1 lithRAO §34 Abs3 Z1
Rechtssatz: Der für einen verstorbenen Rechtsanwalt bestellte mittlerweilige Stellvertreter hat die Klienten des Verstorbenen über die Notwendigkeit der Fortsetzung eines unter- brochenen oder ruhenden Verfahrens zur Abwendung von Verjährungsfolgen nach § 1497 ABGB aufzuklären. Er haftet für das Verschulden seiner Konzipientin gemäß § 1313... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 19.03.1998

RS OGH 1997/2/11 14Os186/96 (14Os187/96)

Norm: RAO §34 Abs3StPO §41 Abs2
Rechtssatz: Dem einem Rechtsanwalt gemäß § 34 Abs 3 RAO bestellten mittlerweiligen Stellvertreter kann eine Urteilsausfertigung zur Ausführung der vom mittlerweilig vertretenen Rechtsanwalt noch angemeldeten Rechtsmittel nicht wirksam zugestellt werden, weil die Funktion eines mittlerweiligen Stellvertreters nicht mit dem automatischen Eintritt in die Vollmachtsverhältnisse des Vertretenen verbunden ist. Dies gil... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 11.02.1997

TE OGH 1992/10/15 7Ob1618/92

Begründung: Der am 15. Dezember 1988 verstorbene Rechtsanwalt Dr. Friedrich W***** war Hauptmieter der Büroräumlichkeiten top Nr. 4 im Haus Wien 4, ***** in denen er seine Anwaltskanzlei betrieb. Der Beklagte war ursprünglich sein Konsipient, nach seiner Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte (8.Juni 1988) arbeitete er weiter für Dr. W*****, betrieb aber daneben seine eigene Praxis in einem eigenen Büroraum der Kanzlei mit eigenem Rechtsanwaltsschild neben der Haustüre. Wenig... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 15.10.1992

RS OGH 1992/10/15 7Ob1618/92, 2Ob13/02d, 1Ob198/02b, 7Ob101/16b

Norm: MRG §12 Abs3 CaRAO §34 Abs3 Z1
Rechtssatz: Die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft ist höchstpersönlich und geht mit dem Tod des Berechtigten unter. Für diesen Fall ist jedoch von der Rechtsanwaltskammer gemäß § 34 Abs 3 Z 1 RAO ein mittlerweiliger Stellvertreter zu bestellen. Dieser hat vor allem darauf zu achten, dass die Klienten des verstorbenen Rechtsanwaltes keinen Schaden erleiden. Obwohl der mittlerweilige Stellvertre... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 15.10.1992

RS OGH 1992/10/15 7Ob1618/92, 2Ob13/02d, 1Ob198/02b, 7Ob101/16b

Norm: MRG §12 Abs3 CaRAO §34 Abs3 Z1
Rechtssatz: Die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft ist höchstpersönlich und geht mit dem Tod des Berechtigten unter. Für diesen Fall ist jedoch von der Rechtsanwaltskammer gemäß § 34 Abs 3 Z 1 RAO ein mittlerweiliger Stellvertreter zu bestellen. Dieser hat vor allem darauf zu achten, dass die Klienten des verstorbenen Rechtsanwaltes keinen Schaden erleiden. Obwohl der mittlerweilige Stellvertre... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 15.10.1992

RS OGH 1959/2/12 Bkv6/58

Norm: RAO §34 Abs2RAO §34 Abs3
Rechtssatz: Beschlüsse des Ausschusses nach § 34 Abs 2 und Abs 3 RAO sind unanfechtbar. Entscheidungstexte Bkv 6/58 Entscheidungstext OGH 12.02.1959 Bkv 6/58 Veröff: AnwBl 1959,60 = AnwBl 1960,37 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0072298 Dokumentnumme... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 12.02.1959

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