Norm
RAO §23 Abs6Rechtssatz
Der Begriff der „Entscheidungen“ in § 34 Abs 3 RAO kann sich schon vom Wortsinn nicht auf die in § 34 Abs 1 RAO angeführten, ex lege zum Erlöschen der Rechtsanwaltschaft führenden Tatbestände beziehen, sondern hat nur dann einen sinnvollen Anwendungsbereich, wenn damit auch „andere Entscheidungen in den in § 34 Abs 1 RAO angeführten Angelegenheiten“ gemeint sind. Der Oberste Gerichtshof ist daher zur Entscheidung über eine Berufung gegen die Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrags betreffend die Streichung eines Rechtsanwalts von der Rechtsanwaltsliste durch die Rechtsanwaltskammer (§ 34 Abs 1 letzter Satz RAO) zuständig.Der Begriff der „Entscheidungen“ in Paragraph 34, Absatz 3, RAO kann sich schon vom Wortsinn nicht auf die in Paragraph 34, Absatz eins, RAO angeführten, ex lege zum Erlöschen der Rechtsanwaltschaft führenden Tatbestände beziehen, sondern hat nur dann einen sinnvollen Anwendungsbereich, wenn damit auch „andere Entscheidungen in den in Paragraph 34, Absatz eins, RAO angeführten Angelegenheiten“ gemeint sind. Der Oberste Gerichtshof ist daher zur Entscheidung über eine Berufung gegen die Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrags betreffend die Streichung eines Rechtsanwalts von der Rechtsanwaltsliste durch die Rechtsanwaltskammer (Paragraph 34, Absatz eins, letzter Satz RAO) zuständig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131397Im RIS seit
01.06.2017Zuletzt aktualisiert am
01.06.2017