Norm: RAO §12 Abs1
Rechtssatz: Die Ansicht, die Akten seien vom Rechtsanwalt lediglich zur Abholung bereit zu halten, ist jedenfalls vertretbar und kann disziplinäre Verantwortlichkeit nicht begründen (Holschuld). Entscheidungstexte 14 Bkd 7/05 Entscheidungstext OGH 08.05.2006 14 Bkd 7/05 24 Os 5/15p Entscheidungstext OGH 25.11.2015 24 ... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §2 C4RAO §12 Abs1 litd
Rechtssatz: Wenn ein Rechtsanwalt trotz Urgenzen jahrelang dem Klienten den Eingang seiner Gelder verheimlicht, die eingegangenen Klientengelder nicht abrechnet und deswegen in strafgerichtliche Untersuchung gerät, bildet dies eines so schwere Verletzung der grundlegendsten Pflichten des Rechtsanwaltsberufes, daß die Streichung von der Liste mit Recht angeordnet wurde. Entscheidungstexte... mehr lesen...