Norm: VKrG §7 Abs1
Rechtssatz: Der Inhalt der nach § 7 Abs 1 VKrG "ausreichenden" Informationen muss in Abhängigkeit von den Umständen des einzelnen Falls konkretisiert werden. Entscheidungstexte 6 Ob 48/21h Entscheidungstext OGH 06.08.2021 6 Ob 48/21h European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133750 ... mehr lesen...
Norm: HIKrG §9 Abs1, HIKrG §9 Abs5VKrG §7 Abs1, VkrG §7 Abs2
Rechtssatz: Aus systematischen Erwägungen ist die nunmehr im HIKrG statuierte Vorgabe für die Bonitätsprüfung, dass mehrere solidarisch haftende Kreditnehmer lediglich gemeinsam zur Rückzahlung in der Lage sein müssen, auch auf das VKrG zu übertragen. Insoweit ist daher durch das HIKrG eine maßgebliche Änderung der Rechtslage eingetreten. Entscheidungstexte ... mehr lesen...