Norm
VKrG §7 Abs1Rechtssatz
Der Inhalt der nach § 7 Abs 1 VKrG "ausreichenden" Informationen muss in Abhängigkeit von den Umständen des einzelnen Falls konkretisiert werden.Der Inhalt der nach Paragraph 7, Absatz eins, VKrG "ausreichenden" Informationen muss in Abhängigkeit von den Umständen des einzelnen Falls konkretisiert werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133750Im RIS seit
30.09.2021Zuletzt aktualisiert am
06.11.2023