RS OGH 2021/8/6 6Ob48/21h

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Veröffentlicht am 06.08.2021
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Norm

VKrG §7 Abs1

Rechtssatz

Der Inhalt der nach § 7 Abs 1 VKrG "ausreichenden" Informationen muss in Abhängigkeit von den Umständen des einzelnen Falls konkretisiert werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133750

Im RIS seit

30.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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