RS OGH 2021/6/23 6Ob80/21i

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Veröffentlicht am 23.06.2021
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Norm

HIKrG §9 Abs1, HIKrG §9 Abs5
VKrG §7 Abs1, VkrG §7 Abs2

Rechtssatz

Aus systematischen Erwägungen ist die nunmehr im HIKrG statuierte Vorgabe für die Bonitätsprüfung, dass mehrere solidarisch haftende Kreditnehmer lediglich gemeinsam zur Rückzahlung in der Lage sein müssen, auch auf das VKrG zu übertragen. Insoweit ist daher durch das HIKrG eine maßgebliche Änderung der Rechtslage eingetreten.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 80/21i
    Entscheidungstext OGH 23.06.2021 6 Ob 80/21i

Schlagworte

Kreditvertrag, Bonitätsprüfung, Bonität, Bonitätsanforderungen, Solidarschuldner, solidarisch haftende Kreditnehmer, gemeinsame Rückzahlung, Rückzahlungsfähigkeit, Kreditrückzahlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133696

Im RIS seit

24.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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