Norm: MedienG §31 Abs1
Rechtssatz: Ein öffentlich wahrnehmbares Geschehen fällt, auch wenn es eine Mitteilung an eine Person aus dem Kreis des § 31 Abs 1 MedG darstellt, nach dem Zweck dieser Bestimmung nicht unter das Redaktionsgeheimnis. Dieses dient dem Schutz der Vertraulichkeit der Informanten, Informationsquellen und Unterlagen. Soweit Mitteilungen an Medienmitarbeiter oder andere in § 31 Abs 1 MedG genannte Personen öffentlich erfolgen, ... mehr lesen...
Norm: MedienG §31 Abs1
Rechtssatz: Ob ein Verhalten (auch) eine einer Person aus dem Kreis des § 31 Abs 1 MedG gemachte Mitteilung im Sinn dieser Bestimmung darstellt, ist eine Rechtsfrage, die an Hand der gegebenen Anhaltspunkte auf Grund des - aus der Sicht des allenfalls etwas Mitteilenden auf der Tatsachenebene zu klärenden - Bedeutungsgehaltes des fraglichen Verhaltens zu beantworten ist. Entscheidungstexte ... mehr lesen...