Entscheidungen zu § 31 Abs. 1 MedienG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-2 von 2

RS OGH 2003/9/25 15Os69/03, 6Ob130/06w

Norm: MedienG §31 Abs1
Rechtssatz: Ein öffentlich wahrnehmbares Geschehen fällt, auch wenn es eine Mitteilung an eine Person aus dem Kreis des § 31 Abs 1 MedG darstellt, nach dem Zweck dieser Bestimmung nicht unter das Redaktionsgeheimnis. Dieses dient dem Schutz der Vertraulichkeit der Informanten, Informationsquellen und Unterlagen. Soweit Mitteilungen an Medienmitarbeiter oder andere in § 31 Abs 1 MedG genannte Personen öffentlich erfolgen, ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 25.09.2003

RS OGH 2003/9/25 15Os69/03

Norm: MedienG §31 Abs1
Rechtssatz: Ob ein Verhalten (auch) eine einer Person aus dem Kreis des § 31 Abs 1 MedG gemachte Mitteilung im Sinn dieser Bestimmung darstellt, ist eine Rechtsfrage, die an Hand der gegebenen Anhaltspunkte auf Grund des - aus der Sicht des allenfalls etwas Mitteilenden auf der Tatsachenebene zu klärenden - Bedeutungsgehaltes des fraglichen Verhaltens zu beantworten ist. Entscheidungstexte ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 25.09.2003

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