Norm
MedienG §31 Abs1Rechtssatz
Ob ein Verhalten (auch) eine einer Person aus dem Kreis des § 31 Abs 1 MedG gemachte Mitteilung im Sinn dieser Bestimmung darstellt, ist eine Rechtsfrage, die an Hand der gegebenen Anhaltspunkte auf Grund des - aus der Sicht des allenfalls etwas Mitteilenden auf der Tatsachenebene zu klärenden - Bedeutungsgehaltes des fraglichen Verhaltens zu beantworten ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117993Im RIS seit
25.10.2003Zuletzt aktualisiert am
02.02.2016