RS OGH 2003/9/25 15Os69/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.2003
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Norm

MedienG §31 Abs1

Rechtssatz

Ob ein Verhalten (auch) eine einer Person aus dem Kreis des § 31 Abs 1 MedG gemachte Mitteilung im Sinn dieser Bestimmung darstellt, ist eine Rechtsfrage, die an Hand der gegebenen Anhaltspunkte auf Grund des - aus der Sicht des allenfalls etwas Mitteilenden auf der Tatsachenebene zu klärenden - Bedeutungsgehaltes des fraglichen Verhaltens zu beantworten ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117993

Im RIS seit

25.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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