Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluß wurde der Antragsgegnerin als Medieninhaberin der periodischen Druckschrift "Freitag aktuell" gemäß § 18 Abs 1 MedienG eine an H***** M***** zu leistende Geldbuße von S 1.000,-- und der Ersatz der ziffernmäßig bestimmten Kosten auferlegt. Nach den wesentlichen Gründen sei die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 17. Juli 1998, zugestellt am 20. Juli 1998, aufgefordert worden, eine Gegendarstellung zu veröffentlichen. Diese sei nicht in de... mehr lesen...
Norm: MedienG §18 Abs1MedienG §18 Abs2MedienG §14
Rechtssatz: Für das Verfahren zur Auferlegung einer Geldbuße wegen verspäteter Veröffentlichung einer Gegendarstellung (§ 18 Abs.1, 3.Fall MedienG) gelten uneingeschränkt die Bestimmungen des § 14 MedienG. Der diesbezügliche Antrag ist daher binnen 6 Wochen ab dem in § 14 Abs 1 letzter Satz MedienG bezeichneten Zeitpunkt zu stellen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: MedienG §1 Abs1 Z8MedienG §14MedienG §24
Rechtssatz: Nennt das Impressum (neben einem Verleger) den Namen eines Medieninhabers, ist der Antrag gemäß § 14 Abs 1 Mediengesetz dennoch nur gegen den Medieninhaber zu richten. Entscheidungstexte 13 Os 91/96 Entscheidungstext OGH 02.10.1996 13 Os 91/96 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...