Norm: MedienG §18 Abs1MedienG §18 Abs2MedienG §14
Rechtssatz: Für das Verfahren zur Auferlegung einer Geldbuße wegen verspäteter Veröffentlichung einer Gegendarstellung (§ 18 Abs.1, 3.Fall MedienG) gelten uneingeschränkt die Bestimmungen des § 14 MedienG. Der diesbezügliche Antrag ist daher binnen 6 Wochen ab dem in § 14 Abs 1 letzter Satz MedienG bezeichneten Zeitpunkt zu stellen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: MedienG §1 Abs1 Z8MedienG §14MedienG §24
Rechtssatz: Nennt das Impressum (neben einem Verleger) den Namen eines Medieninhabers, ist der Antrag gemäß § 14 Abs 1 Mediengesetz dennoch nur gegen den Medieninhaber zu richten. Entscheidungstexte 13 Os 91/96 Entscheidungstext OGH 02.10.1996 13 Os 91/96 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...