Norm
MedienG §1 Abs1 Z8Rechtssatz
Nennt das Impressum (neben einem Verleger) den Namen eines Medieninhabers, ist der Antrag gemäß § 14 Abs 1 Mediengesetz dennoch nur gegen den Medieninhaber zu richten.Nennt das Impressum (neben einem Verleger) den Namen eines Medieninhabers, ist der Antrag gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Mediengesetz dennoch nur gegen den Medieninhaber zu richten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104995Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.02.2016