Norm
MedienG §18 Abs1Rechtssatz
Für das Verfahren zur Auferlegung einer Geldbuße wegen verspäteter Veröffentlichung einer Gegendarstellung (§ 18 Abs.1, 3.Fall MedienG) gelten uneingeschränkt die Bestimmungen des § 14 MedienG. Der diesbezügliche Antrag ist daher binnen 6 Wochen ab dem in § 14 Abs 1 letzter Satz MedienG bezeichneten Zeitpunkt zu stellen.Für das Verfahren zur Auferlegung einer Geldbuße wegen verspäteter Veröffentlichung einer Gegendarstellung (Paragraph 18, Absatz eins, 3 Punkt F, a, l, l, MedienG) gelten uneingeschränkt die Bestimmungen des Paragraph 14, MedienG. Der diesbezügliche Antrag ist daher binnen 6 Wochen ab dem in Paragraph 14, Absatz eins, letzter Satz MedienG bezeichneten Zeitpunkt zu stellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1999:RW0000709Im RIS seit
14.11.2011Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011