Mit Straferkenntnis warf die belangte Behörde (Bürgermeister der Stadt Graz als erste Instanz) dem nunmehrigen Berufungswerber folgenden Sachverhalt vor: Er habe es als Arbeitgeber zu verantworten, dass, wie anlässlich einer am 25.08.1997 um ca. 09.00 Uhr auf der Baustelle Halle 4, auf dem Gelände der SDP, nach einem schweren Unfall mit Personenschaden durchgeführten Kontrolle festgestellt worden sei: 1.) Der Bauaufzug (Schrägaufzughersteller Firma P, Nr. 32035, Baujahr 1997, Typ 220) nach... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Judikatur zum Nachweis der Zustimmung eines verantwortlichen Beauftragten zu seiner Bestellung nach § 9 Abs 2 und Abs 4 VStG kann auf den Nachweis der Unterweisung eines Arbeitnehmers und Zustimmung zu seiner Bestellung nach § 4 Abs 4 Z 3 und 4 BauV übertragen werden. Daher ist auch hinsichtlich der Unterweisung und Zustimmung nach § 4 Abs 4 Z 3 und 4 BauV ein Beweisergebnis erforderlich, das schon vor der Begehung der Tat vorhanden war (etwa in Form einer Urkunde, aber auc... mehr lesen...
Die belangte Behörde (Bürgermeister der Stadt Graz als erste Instanz) erließ zu Punkt 1.) im angeführten Straferkenntnis sachverhaltsmäßig folgenden Spruch: Sie haben es ............... als verantwortlicher Beauftragter des Arbeitgebers, der Str Österreich AG mit dem Sitz in L, zu verantworten, daß, wie anläßlich einer am 24.7.1996 vom Arbeitsinspektionsorgan auf der Baustelle Kanal Vasoldsberg vor dem Haus Kerscheckstraße 41 festgestellt worden ist, 1.) wenn die Aufsichtsperson auf der Ba... mehr lesen...
Rechtssatz: § 4 Abs 4 BauV verlangt als kumulative Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Bestellung eines auf der Baustelle beschäftigten geeigneten Arbeitnehmers (argum: darf nur ein Arbeitnehmer bestellt werden, der .............) die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der Aufgaben, die erforderlichen praktischen Kenntnisse, die nachweisliche besondere Unterweisung des Bestellten durch die Aufsichtsperson und die nachweisliche Zustimmung des Bestellten. Zu § 9 Abs 1 und 4 VStG... mehr lesen...