RS UVS Steiermark 1997/10/01 30.12-70/97

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Veröffentlicht am 01.10.1997
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Rechtssatz

§ 4 Abs 4 BauV verlangt als kumulative Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Bestellung eines auf der Baustelle beschäftigten geeigneten Arbeitnehmers (argum: darf nur ein Arbeitnehmer bestellt werden, der .............) die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der Aufgaben, die erforderlichen praktischen Kenntnisse, die nachweisliche besondere Unterweisung des Bestellten durch die Aufsichtsperson und die nachweisliche Zustimmung des Bestellten. Zu § 9 Abs 1 und 4 VStG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen (VwGH 91/06/0084, 12.12.1991), daß erst ab dem Zeitpunkt, zu dem den Behörden die Zustimmung der vom Unternehmer zum verantwortlichen Beauftragten bestellten Person nachgewiesen wird, diese Bestellung in dem Sinn wirkt, daß der namhaft gemachte verantwortliche Beauftragte in rechtswirksamer Weise als Adressat der Verwaltungsstrafnormen an die Stelle des sonst Verantwortlichen tritt. Zur Frage, wie dieser Nachweis zu erbringen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertreten, daß es sich dabei um ein Beweisergebnis handeln muß, das schon vor der Begehung der Tat vorhanden war (etwa in Form einer Urkunde, aber auch einer Zeugenaussage etc.). Es genügt daher nicht, wenn sich der Beschuldigte auf die erst im Verwaltungsstrafverfahren abzulegenden Aussage des verantwortlichen Beauftragten beruft, mit der dessen Zustimmung zur Bestellung unter Beweis gestellt werden soll.

Was der Verwaltungsgerichtshof zum Zustimmungsnachweis des verantwortlichen Beauftragten gefordert hat, wird auch für den vorliegenden Fall des Nachweises der besonderen Unterweisung und des Nachweises der Zustimmung des Bestellten zu gelten haben. Damit wird auch insofern eine Beweislastumkehr statuiert, als der Arbeitgeber den entsprechenden Nachweis zu erbringen hat. Es liegen aber im vorliegenden Fall weder schriftliche Beweisergebnisse, noch Zeugenaussagen oder Beweise anderer Art vor, die aus der Zeit vor der Tatbegehung stammen. Der Bautagesbericht vom 06.11.1995 ist eine generelle Weisung und kommt als spezielle Unterweisung nicht in Frage. Auch die Übergabe des Merkblattes der AUVA - Gruben, Gräben, Künetten - stellt keinen Nachweis einer besonderen Unterweisung dar. Eine besondere Unterweisung hätte auch die üblichen Schwierigkeiten beim Künettenpölzen (Bequemlichkeit der Arbeiter, Selbstüberschätzung) umfassen müssen. Das zum fehlenden Nachweis der Bestellung Gesagte gilt auch bezüglich der Zustimmung.

Schlagworte
Arbeitnehmer Aufsichtsperson besondere Unterweisung Eignung Bestellung Zustimmungsnachweis Baustelle nachweislich
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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