Index: 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm: BSVG §23 Abs1;BSVG §23 Abs2;BSVG §23 Abs3 litd;BSVG §23 Abs5;
Rechtssatz: Eine Einstellung der Grasentnahme 4 Monate vor Ende des Pachtverhältnisses durch den Pächter ist für die Beendigung der Zurechnung irrelevant, da selbst eine allfällige Unterlassung einer im noch offenen Pachtzeitraum möglichen (geringfügigen) Grasnutzung im Hinblick auf die Kürze der Zeit... mehr lesen...