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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
BewG 1955 §30 Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des Dr. K in P, vertreten durch Dr. Maximilian Hofmaninger, Rechtsanwalt in 4840 Vöcklabruck, Stadtplatz 11, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 20. Jänner 2004, Zl. SV(SanR)-411092/3-2004-Bb/May, betreffend Feststellung von Beitragsgrundlagen nach dem BSVG (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der Bauern, 1031 Wien, Ghegastraße 1), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) hat dem Beschwerdeführer den Aufwand von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. Jänner 2004 wurden monatliche Beitragsgrundlagen des Beschwerdeführers für das Jahr 2002 gemäß § 23 BSVG in näher bezeichneter Höhe festgestellt, wobei die belangte Behörde zu dem vom Einheitswert des landwirtschaftlichen Betriebs abgeleiteten Versicherungswert eine (gesonderte) Beitragsgrundlage auf Basis der Einkünfte aus einem landwirtschaftlichen Nebengewerbe (Fleischverarbeitung) des Beschwerdeführers hinzugerechnet hat.Mit dem im Instanzenzug ergangenen in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. Jänner 2004 wurden monatliche Beitragsgrundlagen des Beschwerdeführers für das Jahr 2002 gemäß Paragraph 23, BSVG in näher bezeichneter Höhe festgestellt, wobei die belangte Behörde zu dem vom Einheitswert des landwirtschaftlichen Betriebs abgeleiteten Versicherungswert eine (gesonderte) Beitragsgrundlage auf Basis der Einkünfte aus einem landwirtschaftlichen Nebengewerbe (Fleischverarbeitung) des Beschwerdeführers hinzugerechnet hat.
Der Beschwerdeführer betreibe auf eigene Rechnung und Gefahr einen landwirtschaftlichen Betrieb im Ausmaß von 2,1747 ha. Im Lauf der Zeit habe er Grundflächen im Ausmaß von rund 60 ha zugepachtet. Er führe - seinem Einspruchsvorbringen zu Folge - ein biologisch-landwirtschaftliches Unternehmen, welches sich der extensiven Mutterkuhhaltung von Galloway-Rindern in Form der Weidewirtschaft widme. Die von den Rindern produzierte Milch diene der Kälberaufzucht. Er habe weder ein Milchkontingent noch Ackerflächen, die ein der "Pauschalierung" (der Sozialversicherungsbeiträge nach dem Einheitswert der bewirtschafteten Gründstücke) entsprechendes Einkommen erbringen würden. Auf Jahre hinaus sei nicht mit Erlösen aus dem "Tierzuchtverkauf" zu rechnen. Beim Verkauf des hochwertigen Fleisches der Rinder sei der Beschwerdeführer auf eine Direktvermarktung angewiesen, welche die einzige Einnahmequelle darstelle. Die entsprechende Verarbeitung bestehe in der portionsgerechten Zerteilung des Fleisches, welche ausschließlich an einen professionellen Fleischereibetrieb vergeben werde.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, § 2 Abs. 4 Z. 1 der Gewerbeordnung (1994) verstehe unter Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft (auf die die Gewerbeordnung nicht anzuwenden sei) die Verarbeitung und Bearbeitung überwiegend des eigenen Naturproduktes, welche auch durch einen befugten Gewerbetreibenden im Lohnverfahren erfolgen könne. Der Wert der allenfalls mitverarbeiteten Erzeugnisse müsse gegenüber dem Wert des bearbeiteten oder verarbeiteten Naturproduktes untergeordnet sei