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50/01 GewerbeordnungNorm
BSVG §2 Abs1 Z1;Rechtssatz
Im Lichte einer gesetzessystematischen Auslegung kann kein Zweifel daran bestehen, dass mit dem in Z. 3.4 der Anlage 2 zum BSVG verwendeten Begriff "Reittier" auf die Tierart abgestellt wird, unabhängig davon, ob das jeweils eingestellte Tier zu jedem Zeitpunkt zum Reiten verwendet werden kann oder ob es allenfalls - etwa wegen Krankheit, Verletzung, weil es noch zu jung ist oder bereits zu alt - vorübergehend oder auch auf absehbare Zeit hin nicht (mehr) geritten werden kann. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass die land(forst)wirtschaftlichen Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 GewO, wie sie in § 2 Abs. 4 GewO näher aufgezählt werden, im Hinblick auf die Pflichtversicherung nach dem BSVG und die beitragsrechtlichen Folgen nach § 23 Abs. 1 Z. 1 bzw. Z. 3 BSVG sowohl gegenüber den Gewerben im Sinne der GewO als auch gegenüber der Land- und Forstwirtschaft abzugrenzen sind:Im Lichte einer gesetzessystematischen Auslegung kann kein Zweifel daran bestehen, dass mit dem in Ziffer 3 Punkt 4, der Anlage 2 zum BSVG verwendeten Begriff "Reittier" auf die Tierart abgestellt wird, unabhängig davon, ob das jeweils eingestellte Tier zu jedem Zeitpunkt zum Reiten verwendet werden kann oder ob es allenfalls - etwa wegen Krankheit, Verletzung, weil es noch zu jung ist oder bereits zu alt - vorübergehend oder auch auf absehbare Zeit hin nicht (mehr) geritten werden kann. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass die land(forst)wirtschaftlichen Nebengewerbe gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, GewO, wie sie in Paragraph 2, Absatz 4, GewO näher aufgezählt werden, im Hinblick auf die Pflichtversicherung nach dem BSVG und die beitragsrechtlichen Folgen nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, bzw. Ziffer 3, BSVG sowohl gegenüber den Gewerben im Sinne der GewO als auch gegenüber der Land- und Forstwirtschaft abzugrenzen sind:
Land- und forstwirtschaftliche Nebengewerbe sind Gewerbe, die vom Anwendungsbereich der GewO ausgenommen wurden, weil sie in einem engen Zusammenhang mit der Land- und Forstwirtschaft stehen; charakteristisch ist für sie, dass sie untrennbar mit einem land(forst)wirtschaftlichen Unternehmen verbunden sind und ohne dessen Betrieb nicht gedacht werden können (vgl. dazu z.B. Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung, 2. Aufl. (2003), Rz. 87 zu § 2).Land- und forstwirtschaftliche Nebengewerbe sind Gewerbe, die vom Anwendungsbereich der GewO ausgenommen wurden, weil sie in einem engen Zusammenhang mit der Land- und Forstwirtschaft stehen; charakteristisch ist für sie, dass sie untrennbar mit einem land(forst)wirtschaftlichen Unternehmen verbunden sind und ohne dessen Betrieb nicht gedacht werden können vergleiche dazu z.B. Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung, 2. Aufl. (2003), Rz. 87 zu Paragraph 2,).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007080072.X02Im RIS seit
18.11.2009Zuletzt aktualisiert am
13.06.2016