Norm: nö GdVBG §46nö GdVBG §46a
Rechtssatz: Da auf die an den von den Gemeinden erhaltenen privaten Unterrichtsanstalten verwendeten Vertragslehrer die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sinngemäß Anwendung zu finden haben, gebühren den Musiklehrern Bezüge und Zulagen nur aus den verwiesenen Normen (VBG 1948 iVm Gehaltsgesetz 1956), nicht jedoch Ansprüche nach §§ 15 und 24 Abs 3 nö GdVBG. Da auf die an den von den Gemei... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte ist Erhalter und Träger der J. G. A***** Musikschule der Stadt K*****. In dieser sind mehr als drei in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Beklagten stehende Musikschullehrer beschäftigt. Der klagende Zentralausschuss begehrt gemäß § 54 Abs 1 ASGG die Feststellung, dass die zur Beklagten in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehenden Musikschullehrer der vorgenannten Musikschule bei Vorliegen der in § 15 NÖ Gemeinde-Vertrags... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Unbestritten sind: das Klagebegehren der Höhe nach sowie die Anwendbarkeit der §§ 46, 46a nö Gemeindevertragsbedienstetengesetz auf den Dienstvertrag der Klägerin. Unbestritten sind: das Klagebegehren der Höhe nach sowie die Anwendbarkeit der Paragraphen 46, 46 a, nö Gemeindevertragsbedienstetengesetz auf den Dienstvertrag der Klägerin. Die als Musiklehrerin bei der beklagten Partei seit 1989 beschäftigte Klägerin begehrt 16.280 S brutto samt 4 % Zinse... mehr lesen...
Norm: nöGVBG §46nöGVBG §46a
Rechtssatz: Dienstgeberseitige Musikstundenkürzung Anmerkung Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 25 Kt 542/04-7 (25 Kt 576/04). Diese ist nunmehr unter RW0000654 abrufbar. Entscheidungstexte 7 Ra 229/96i Entscheidungstext OLG Wien 07.10.1996 7 Ra 229/96i ... mehr lesen...