Norm
nö GdVBG §46Rechtssatz
Da auf die an den von den Gemeinden erhaltenen privaten Unterrichtsanstalten verwendeten Vertragslehrer die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sinngemäß Anwendung zu finden haben, gebühren den Musiklehrern Bezüge und Zulagen nur aus den verwiesenen Normen (VBG 1948 iVm Gehaltsgesetz 1956), nicht jedoch Ansprüche nach §§ 15 und 24 Abs 3 nö GdVBG.Da auf die an den von den Gemeinden erhaltenen privaten Unterrichtsanstalten verwendeten Vertragslehrer die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sinngemäß Anwendung zu finden haben, gebühren den Musiklehrern Bezüge und Zulagen nur aus den verwiesenen Normen (VBG 1948 in Verbindung mit Gehaltsgesetz 1956), nicht jedoch Ansprüche nach Paragraphen 15 und 24 Absatz 3, nö GdVBG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113895Im RIS seit
28.07.2000Zuletzt aktualisiert am
19.02.2014