Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Hellwagner (Vorsitzender), sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Meinhart und DDr. Huberger sowie die fachkundigen Laienrichter Wolf-Dieter Fehringer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Walter Lihotzky (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der Klägerin A**** E***** , Musikschullehrerin, ******, *******, vertreten durch Dr. Helmar Feigl, Rechtsanwalt, A-3300 Amstetten, Preinsbacherstraße 5, gegen die beklagte Partei Gemeindeverband der Musikschule X,*******, vertreten durch Dr. Walter Eis, Rechtsanwalt in A-3300 Amstetten, Preinsbacherstraße 9, wegen 16.280 S brutto s.A. infolge Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 4.6.1996, 6 Cga 36/95w-10, nach mündlicher Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Hellwagner (Vorsitzender), sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Meinhart und DDr. Huberger sowie die fachkundigen Laienrichter Wolf-Dieter Fehringer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Walter Lihotzky (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der Klägerin A**** E***** , Musikschullehrerin, ******, *******, vertreten durch Dr. Helmar Feigl, Rechtsanwalt, A-3300 Amstetten, Preinsbacherstraße 5, gegen die beklagte Partei Gemeindeverband der Musikschule römisch zehn,*******, vertreten durch Dr. Walter Eis, Rechtsanwalt in A-3300 Amstetten, Preinsbacherstraße 9, wegen 16.280 S brutto s.A. infolge Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 4.6.1996, 6 Cga 36/95w-10, nach mündlicher Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der Klägerin die mit 7.227,60 S (darin 1.204,60 S USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Unbestritten sind: das Klagebegehren der Höhe nach sowie die Anwendbarkeit der §§ 46, 46a nö Gemeindevertragsbedienstetengesetz auf den Dienstvertrag der Klägerin.Unbestritten sind: das Klagebegehren der Höhe nach sowie die Anwendbarkeit der Paragraphen 46, 46 a, nö Gemeindevertragsbedienstetengesetz auf den Dienstvertrag der Klägerin.
Die als Musiklehrerin bei der beklagten Partei seit 1989 beschäftigte Klägerin begehrt 16.280 S brutto samt 4 % Zinsen seit 1.1.1995 an Nachzahlung für die unberechtigte Minderzahlung für den Zeitraum September bis Dezember 1994. Bis Ende August 1994 habe die Zahl der Unterrichtsstunden für Block- und Querflöte wöchentlich 10,5 Stunden betragen (mtl Bruttolohn S 7.325,-- zuzüglich Sonderzahlungen). Seit September beschäftigte die beklagte Partei zufolge Aufnahme dreier weiterer Querflötenlehrer die Klägerin nur im Ausmaß von 5,5 Wochenstunden. Außergerichtliche Bemühungen, den bisherigen wöchentlichen Beschäftigungsumfang aufrechtzuerhalten, seien ergebnislos geblieben. Die einseitige Stundenherabsetzung sei rechtswidrig.
Die beklagte Partei wandte (ON 6) ein, die Stundenreduzierung habe organisatorische Gründe gehabt. Die Nachfrage nach dem Blockflötenunterricht der Klägerin - keine geprüfte Blockflötenlehrerin - sei zurückgegangen. Daher seien geprüfte Blockflötenlehrerinnen aufgenommen worden.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren - ausgehend von nachstehenden Feststellungen - statt:
Die Klägerin, geprüfte Querflötenlehrerin, ist seit September 1989 bei der beklagten Partei als Musikschullehrerin für Block- und Querflöte beschäftigt.
Das Dienstverhältnis der Klägerin zur beklagten Partei wurde mit Dienstvertrag vom 9.9.1989 geregelt und dort vorerst eine Befristung bis 31.8.1990 und unter Punkt VI) die Lehrverpflichtung mit 27 Unterrichtseinheiten zu je 50 Minuten pro Woche festlegt. Durch den Nachtrag vom 31.12.1989 wurde das Dienstverhältnis für unbefristet erklärt und mit Nachtrag vom 3.9.1990 erfolgte eine Neufestlegung der Lehrverpflichtung gemäßDas Dienstverhältnis der Klägerin zur beklagten Partei wurde mit Dienstvertrag vom 9.9.1989 geregelt und dort vorerst eine Befristung bis 31.8.1990 und unter Punkt römisch sechs) die Lehrverpflichtung mit 27 Unterrichtseinheiten zu je 50 Minuten pro Woche festlegt. Durch den Nachtrag vom 31.12.1989 wurde das Dienstverhältnis für unbefristet erklärt und mit Nachtrag vom 3.9.1990 erfolgte eine Neufestlegung der Lehrverpflichtung gemäß
§ 46a GBVG 1976 mit 25 Wochenstunden zu 50 Minuten. Am 23.8.1991 wurde der Dienstvertrag mit Wirkung vom 1.9.1991 wieder teilweise neu formuliert. Diese letzte Vertragsänderung sowie den ursprünglichen Dienstvertrag vom 5.9.1989 unterzeichnete auch die Klägerin.Paragraph 46 a, GBVG 1976 mit 25 Wochenstunden zu 50 Minuten. Am 23.8.1991 wurde der Dienstvertrag mit Wirkung vom 1.9.1991 wieder teilweise neu formuliert. Diese letzte Vertragsänderung sowie den ursprünglichen Dienstvertrag vom 5.9.1989 unterzeichnete auch die Klägerin.
Der mit Wirkung ab 1.3.1991 geltende Punkt VI) lautet:Der mit Wirkung ab 1.3.1991 geltende Punkt römisch sechs) lautet:
"Die Lehrverpflichtung wird gem. § 46a GVBG 1976 mit 25 Unterrichtsstunden zu je 50 Minuten pro Woche festgelegt, bis zu der ohne Anspruch auf besondere Entlohnung zu unterrichten ist. Die Einteilung der Unterrichtsstunden und Unterrichtsfächer obliegt der Schulleitung. Falls die wöchentliche Anzahl der Unterrichtseinheiten die Lehrverpflichtung nicht erreicht, wird die monatliche Entlohnung anteilsmäßig für die tatsächlich geleisteten Unterrichtseinheiten berechnet.""Die Lehrverpflichtung wird gem. Paragraph 46 a, GVBG 1976 mit 25 Unterrichtsstunden zu je 50 Minuten pro Woche festgelegt, bis zu der ohne Anspruch auf besondere Entlohnung zu unterrichten ist. Die Einteilung der Unterrichtsstunden und Unterrichtsfächer obliegt der Schulleitung. Falls die wöchentliche Anzahl der Unterrichtseinheiten die Lehrverpflichtung nicht erreicht, wird die monatliche Entlohnung anteilsmäßig für die tatsächlich geleisteten Unterrichtseinheiten berechnet."
Die Klägerin unterrichtete ab Beschäftigungsbeginn im September 1989 bis August 1994 an zwei Tagen pro Woche mit einer Wochenstundenzahl von durchschnittlich 10,5 Stunden, nämlich 5,5 Stunden Blockflöte und 5 Stunden Querflöte. Das erfolgte stets im Einvernehmen mit der beklagten Partei.
Am 28.2.1994 wurde vom Verbandsvorstand der beklagten Partei ein neuer Dienstpostenplan beschlossen, der aus Kostengründen das Hauptgewicht auf vollbeschäftigte Lehrer legte, zumal den teilzeitbeschäftigten Lehrern nicht nur das Stundenentgelt, sondern auch die Fahrtkosten bezahlt werden.
Am 25.5.1994 wurde der Klägerin ein Kündigungsschreiben zugeschickt. Die Klägerin akzeptierte die Kündigung nicht. Sie wurde von der beklagten Partei rückgängig gemacht.
Vollbeschäftigte Musiklehrer sind solche ab 25 Unterrichtseinheiten pro Woche.
Für das Schuljahr 1994/95 wurde die Stundenanzahl der Klägerin von 10,5 auf 5,5 Wochenstunden gekürzt. Im selben Schuljahr wurden drei neue Querflötenlehrer angestellt, die ebenfalls wie die Klägerin keinen eigenen PKW besitzen und daher mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu den Musikunterrichtsstunden anreisen. Zwei der drei neu angestellten Lehrer waren Karenzvertretungen für ein Jahr mit einer Wochenstundenanzahl von 5 bzw. 7 Stunden. Der dritte Querflötenlehrer unterrichtete 14 Wochenstunden wie seine Vorgängerin, welche die Musikschule wechselte.
Die beklagte Partei versuchte nicht, die Klägerin wiederum wie bisher 10,5 Wochenstunden zu beschäftigen. Eben-falls im Schuljahr 1994 beendeten zwei der schon bei der be-klagten Partei beschäftigten Musiklehrerinnen ihre Blockflötenausbildung, sodaß ab dem Zeitpunkt geprüfte Blockflötenlehrerinnen 5 Blockflötenstunden der Klägerin erhielten. Ab September 1994 bis zur einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses im Juni 1995 unterrichtete die Klägerin 5 Wochenstunden Querflöte und eine halbe Stunde pro Woche Blockflöte.
Die Nachfrage nach Blockflöten- sowie Querflötenunterricht ist im Schuljahr 1994/95 nicht zurückgegangen.
Die beklagte Partei versuchte auf Grund des erfolglosen Kündigungsversuches vom Mai 1994 dasselbe Ziel, nämlich eine Beendigung des Dienstverhältnisses, auf den Umweg der Stundenverkürzung zu erreichen.
Rechtlich erwog das Erstgericht zur Klagsabweisung:
Gemäß dem zwischen den Streitparteien geschlossenen Dienstvertrag obliege die Einteilung der Unterrichtsstunden und Unterrichtsfächer der Schulleitung, wobei die monatliche Entlohnung anteilsmäßig für die tatsächlich geleisteten Unterrichtseinheiten zu berechnen seien, wenn die wöchentliche Anzahl der Unterrichtseinheiten nicht die Lehrverpflichtung erreiche.
Die Art des Einsatzes des Klägerin durch die beklagte Partei sei eine zumindest schlüssige Vereinbarung mit der Klägerin betreffend ihre Unterrichtsstunden. Auf der Grundlage habe die Klägerin ab Beschäftigungsbeginn September 1989 10,5 Stunden je 50 Minuten pro Woche unterrichtet.
Gemäß § 46 a Abs. 5 GVBG 1976 könne das Beschäftigungsausmaß vom Dienstgeber herabgesetzt werden, wenn sich der Arbeitsumfang nicht nur vorübergehend wesentlich ändere. Da sich der Arbeitsumfang im Schuljahr 1994/95 nicht wesentlich geändert habe und zwischen den Streitparteien weder ausdrücklich noch schlüssig einvernehmlich eine Stundenreduzierung vereinbart worden sei, habe die beklagte Partei eine unberechtigte einseitige Stundenreduzierung vorgenommen.Gemäß Paragraph 46, a Absatz 5, GVBG 1976 könne das Beschäftigungsausmaß vom Dienstgeber herabgesetzt werden, wenn sich der Arbeitsumfang nicht nur vorübergehend wesentlich ändere. Da sich der Arbeitsumfang im Schuljahr 1994/95 nicht wesentlich geändert habe und zwischen den Streitparteien weder ausdrücklich noch schlüssig einvernehmlich eine Stundenreduzierung vereinbart worden sei, habe die beklagte Partei eine unberechtigte einseitige Stundenreduzierung vorgenommen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der beklagten Partei wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung, unrichtiger Beweiswürdigung sowie und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Klageabweisung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragte, der Berufung nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Mit der Tatsachenrüge wendet sich die beklagte Partei da-gegen, die vom als Zeugen vernommenen Direktor **** M**** vorgenommene Unterrichtsstundenkürzung der Klägerin habe keine pädagogischen Gründe gehabt, sondern habe nach bereits erfolglosem Kündigungsversuch das Ziel verfolgt, durch Stundenkürzungen das Dienstverhältnis zu beenden.
Wohl ist der Berufungswerberin dahin zu folgen, daß der Direktor M**** ab 1994 bestrebt war, das Niveau der Musikschule zu heben und dazu eine Strukturreform durch entsprechende Neueinstellungen durchzuführen versucht habe, um der Intention der übergeordneten Schulbehörde umzusetzen, doch nicht zu widerlegen vermögen die Berufungsausführungen, daß der Klägerin anstelle der verloren gegangen Blockflötenstunden keine Querflötenstunden zugewiesen wurden. Wie die Berufungsbeantwortung lebensnah und einsichtig aufzeigt, bestand im Schuljahr 1994/95 ein Bedarf an zusätzlichen
Querflötenstunden. Andere, sachlich überzeugendere Gründe der Nichtzuteilung der Querflötenstunden an die Klägerin vermochte der als Zeuge vernommene Schuldirektor der beklagten Partei - so die lebens-nahe und schlüssige Beweiswürdigung des Erstgerichtes - nicht aufzuzeigen. Gab doch der Zeuge ausdrücklich an, "Wir haben die drei geprüften Lehrer, die weggegangen sind, durch neue ersetzt und uns nicht bemüht, statt dessen die Klägerin wie bisher mit 10,5 Stunden zu beschäftigen" (ON 9 AS 35 Protokoll vom 8.2.1996). Ähnliches gilt für das Argument, eine Sachlichkeit der Entscheidung des Direktors ergebe sich aus Sparsamkeitsgründen (Entfall von Fahrt- und Reisekosten).
Die Berufungsausführungen zur Tatsachen- und Beweisrüge vermochten beim Berufungsgericht keine Bedenken gegen die mit den Regeln der allgemeinen Lebenserfahrung durchaus kompatible und überzeugende Beweiswürdigung des Erstgerichtes auszulösen.
Das Berufungsgericht übernimmt daher die erstgerichtlichen Feststellungen und legt sie in Verbindung mit dem gesam-ten Akteninhalt auch seiner Entscheidung zugrunde.
Von den Feststellungen ausgehend erweist sich auch die Rechtsrüge als unberechtigt und ist auf die zutreffende Rechtsansicht des Erstgerichtes (§ 2 ASGG iVm § 500a ZPO) zu verweisen.Von den Feststellungen ausgehend erweist sich auch die Rechtsrüge als unberechtigt und ist auf die zutreffende Rechtsansicht des Erstgerichtes (Paragraph 2, ASGG in Verbindung mit Paragraph 500 a, ZPO) zu verweisen.
Der gänzlich unberechtigten Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 2 ASGG iVm §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 2, ASGG in Verbindung mit Paragraphen 41 und 50 ZPO.
Eines Ausspruches über die Zulässigkeit der Revision gemäß § 45 Abs 1 u 46 ASGG bedurfte es nicht, weil das auf den Titel der unberechtigten Unterrichtsstundenkürzung gestützte Entgeltbegehren (Streitwert unter 50.000 S) keine Lösung von Rechtsfragen im Sinn des § 46 Abs 1 ASGG erforderte.Eines Ausspruches über die Zulässigkeit der Revision gemäß Paragraph 45, Absatz eins, u 46 ASGG bedurfte es nicht, weil das auf den Titel der unberechtigten Unterrichtsstundenkürzung gestützte Entgeltbegehren (Streitwert unter 50.000 S) keine Lösung von Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG erforderte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1996:0070RA00229.96I.1007.000Dokumentnummer
JJT_19961007_OLG0009_0070RA00229_96I0000_000