Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die in der Revision allein aufgeworfene Frage der Dauer der Dienstverhinderung wurde vom Berufungsgericht zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der
Begründung: der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist auszuführen, daß nach den Feststellungen der erste ununterbrochene Krankenstand der Klägerin, der zum Teil auf die Folgen eines Arbeitsunfalls und zum Teil auf e... mehr lesen...
Norm: stmk GdVBG §24 Abs4
Rechtssatz:
Aus § 24 Abs 4 stmk GdVBG läßt sich nur dann eine den Arbeitnehmer begünstigende Differenzierung ableiten, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes einen neuerlichen (anderen) Unfall erleidet, nicht aber, wenn die weitere Dienstverhinderung auf derselben Krankheit oder denselben Unfall beruht. Aus Paragraph 24, Absatz 4, stmk GdVBG läßt sich nur dann eine den Arbeitnehm... mehr lesen...
Norm: stmk GdVBG §24 Abs4stmk GdVBG §24 Abs9
Rechtssatz:
Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit schlechthin oder infolge desselben Unfalls ein, so gilt sie unabhängig davon, ob der Unfall ein Arbeitsunfall war, als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung. Lediglich ein neuerlicher Unfall setzt die Zeit der Dienstverhinderung nicht fort.
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Norm: stmk GdVBG §24 Abs4
Rechtssatz:
§ 24 Abs 4 stmk GdVBG entspricht im Wortlaut dem § 24 Abs 5 des VBG 1948, der ebenfalls als Regel der Zusammenrechnung mehrerer Dienstverhinderungen innerhalb von sechs Monaten dient und entsprechend dem § 8 Abs 2 AngG auszulegen ist. Paragraph 24, Absatz 4, stmk GdVBG entspricht im Wortlaut dem Paragraph 24, Absatz 5, des VBG 1948, der ebenfalls als Regel der Zusammenrechnung mehrerer Dienstverh... mehr lesen...
Norm: AngG §8 Abs2 III VBG §24 Abs4 AngG Art. 1 § 8 heute AngG Art. 1 § 8 gültig ab 01.09.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2019 AngG Art. 1 § 8 gültig von 01.07.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2017 AngG Art. 1 §... mehr lesen...