RS OGH 1987/9/16 14ObA48/87

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Veröffentlicht am 16.09.1987
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Norm

stmk GdVBG §24 Abs4

Rechtssatz

§ 24 Abs 4 stmk GdVBG entspricht im Wortlaut dem § 24 Abs 5 des VBG 1948, der ebenfalls als Regel der Zusammenrechnung mehrerer Dienstverhinderungen innerhalb von sechs Monaten dient und entsprechend dem § 8 Abs 2 AngG auszulegen ist.Paragraph 24, Absatz 4, stmk GdVBG entspricht im Wortlaut dem Paragraph 24, Absatz 5, des VBG 1948, der ebenfalls als Regel der Zusammenrechnung mehrerer Dienstverhinderungen innerhalb von sechs Monaten dient und entsprechend dem Paragraph 8, Absatz 2, AngG auszulegen ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitsverhinderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0082620

Dokumentnummer

JJR_19870916_OGH0002_014OBA00048_8700000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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