RS OGH 1987/9/16 14ObA48/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.1987
beobachten
merken

Norm

stmk GdVBG §24 Abs4

Rechtssatz

Aus § 24 Abs 4 stmk GdVBG läßt sich nur dann eine den Arbeitnehmer begünstigende Differenzierung ableiten, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes einen neuerlichen (anderen) Unfall erleidet, nicht aber, wenn die weitere Dienstverhinderung auf derselben Krankheit oder denselben Unfall beruht.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitsverhinderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0081902

Dokumentnummer

JJR_19870916_OGH0002_014OBA00048_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten