Begründung: Rechtliche Beurteilung In der rechtlichen Beurteilung der Vorinstanzen, daß die Klägerin bei der beklagten Partei als Schulwartin tätig war, kann keine unrichtige rechtliche Beurteilung erblickt werden: Das Berufsbild eines Schulwartes ist allgemein bekannt; hiezu bedarf es nicht der Einholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens. Der erkennende Senat hat erst kürzlich (Entscheidung vom 16.11.1994, 8 ObA 260/94, infas 1995 A 88) e... mehr lesen...