TE OGH 1997/4/17 8ObA2280/96v

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Veröffentlicht am 17.04.1997
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer und Dr.Rohrer und die fachkundigen Laienrichter Dr.Reinhard Drössler (Arbeitgeber) und Amtsdirektor Winfried Kmenta (Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Maria K*****, vertreten durch Dr.Vera Kremslehner ua, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Stadtgemeinde P*****, vertreten durch den Bürgermeister Karl S*****, dieser vertreten durch Dr.Erich Hermann, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 329.025,10 sA (Revisionsinteresse S 281.501,35 sA), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14.Juni 1996, GZ 8 Ra 118/96y-19, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 48 2. Halbsatz ASGG).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 48, 2. Halbsatz ASGG).

Der Antrag der Revisionsgegnerin auf Zuspruch von Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508 Abs 2 Satz 3 ZPO iVm § 46 Abs 2 ASGG abgewiesen.Der Antrag der Revisionsgegnerin auf Zuspruch von Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß Paragraph 508, Absatz 2, Satz 3 ZPO in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 2, ASGG abgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

In der rechtlichen Beurteilung der Vorinstanzen, daß die Klägerin bei der beklagten Partei als Schulwartin tätig war, kann keine unrichtige rechtliche Beurteilung erblickt werden: Das Berufsbild eines Schulwartes ist allgemein bekannt; hiezu bedarf es nicht der Einholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens. Der erkennende Senat hat erst kürzlich (Entscheidung vom 16.11.1994, 8 ObA 260/94, infas 1995 A 88) erkannt, daß die Tätigkeit eines Schulwartes schwerpunktmäßig auch in Reinigungs- und Aufräumungsarbeiten liegen kann.

Auch bei Fehlen oberstgerichtlicher Rechtsprechung zu einer bestimmten Einstufungsfrage liegt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 46 Abs 1 ASGG vor, wenn sich das Rechtsproblem aus dem Wortlaut selbst oder aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang (§ 6 ABGB) lösen läßt und diese Lösung in der Lehre nicht strittig ist (8 ObA 2352/96g; 9 ObA 24/97p; Kodek in Rechberger ZPO Rz 3 zu § 502 ZPO).Auch bei Fehlen oberstgerichtlicher Rechtsprechung zu einer bestimmten Einstufungsfrage liegt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG vor, wenn sich das Rechtsproblem aus dem Wortlaut selbst oder aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang (Paragraph 6, ABGB) lösen läßt und diese Lösung in der Lehre nicht strittig ist (8 ObA 2352/96g; 9 ObA 24/97p; Kodek in Rechberger ZPO Rz 3 zu Paragraph 502, ZPO).

Dies ist hier der Fall. Bekämpft wird die Einreihung der Klägerin in die Entlohnungsgruppe 2 der Besoldungsgruppe II nach § 11 des nöGVBG 1976 infolge analoger Anwendung der nöGBDO 1976 (§ 8 nöGVBG), die gemäß Anlage 1 hiezu eine Einreihung in dortige Verwendungsgruppe 2 vorsieht, wenn der Schulwart an einer "größeren Schule" beschäftigt ist. Die Revisionswerberin vermag nicht aufzuzeigen, nach welch anderen Kriterien, als denen, nach denen die Vorinstanzen die Abgrenzug vorgenommen haben (Schülerzahl, Größe des Gebäudes, Einzugsgebiet) die Abgrenzung vorzunehmen wäre. Daß es sich nach diesen Kriterien um eine größere Schule handelt, bekämpft die Revisionswerberin nicht. Sie nimmt nur einen Vergleich mit anderen in der Verwendungsgruppe 2 genannten Berufszweigen vor und meint, eine Einstufung in diese Verwendungsgruppe setze entweder eine besondere fachliche Ausbildung oder die Führung oder Beaufsichtigung anderer Arbeiter voraus; daraus ergebe sich, daß nur Schulwarte, die einige andere Schulwarte zu führen oder beaufsichtigen hätten, in diese Verwendungsgruppe einzuordnen seien.Dies ist hier der Fall. Bekämpft wird die Einreihung der Klägerin in die Entlohnungsgruppe 2 der Besoldungsgruppe römisch II nach Paragraph 11, des nöGVBG 1976 infolge analoger Anwendung der nöGBDO 1976 (Paragraph 8, nöGVBG), die gemäß Anlage 1 hiezu eine Einreihung in dortige Verwendungsgruppe 2 vorsieht, wenn der Schulwart an einer "größeren Schule" beschäftigt ist. Die Revisionswerberin vermag nicht aufzuzeigen, nach welch anderen Kriterien, als denen, nach denen die Vorinstanzen die Abgrenzug vorgenommen haben (Schülerzahl, Größe des Gebäudes, Einzugsgebiet) die Abgrenzung vorzunehmen wäre. Daß es sich nach diesen Kriterien um eine größere Schule handelt, bekämpft die Revisionswerberin nicht. Sie nimmt nur einen Vergleich mit anderen in der Verwendungsgruppe 2 genannten Berufszweigen vor und meint, eine Einstufung in diese Verwendungsgruppe setze entweder eine besondere fachliche Ausbildung oder die Führung oder Beaufsichtigung anderer Arbeiter voraus; daraus ergebe sich, daß nur Schulwarte, die einige andere Schulwarte zu führen oder beaufsichtigen hätten, in diese Verwendungsgruppe einzuordnen seien.

Dem ist zu entgegnen, daß diese Kriterien keineswegs für alle der dort genannten Berufszweige gelten; zB ist ein Friedhofsaufseher stets, auch wenn er der einzige ist, in die Verwendungsgruppe 2 einzuordnen, obwohl auch er keiner besonderen fachlichen Ausbildung bedarf.

Schulwarte sind nicht stets, sondern nur dann, wenn sie an "größeren Schulen" tätig sind, in die Verwendungsgruppe 2 einzuordnen; Schulwarte, die an anderen (also kleineren) Schulen tätig sind, sind gemäß Anlage 1 zur nöGBDO in die dortige Verwendungsgruppe 4 einzureihen. Die Einordnung hängt also erkennbar von der Größe ihres Aufgabenbereiches ab. In der Abgrenzung nach Schülerzahl, Größe des Gebäudes etc, die die Vorinstanzen, dem Wortlaut folgend ("größere Schulen") vorgenommen haben, kann daher keine Fehlbeurteilung erblickt werden, sodaß die außerordentliche Revision der beklagten Partei mangels erheblicher Rechtsfragen zurückzuweisen ist.

Anmerkung

E45765 08B22806

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:008OBA02280.96V.0417.000

Dokumentnummer

JJT_19970417_OGH0002_008OBA02280_96V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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