Entscheidungsgründe: Zwischen der Beklagten und ihren Arbeitnehmern wurde in den einzelnen Arbeitsverträgen jeweils die Anwendung der Dienstvorschriften der Beklagten, bestehend aus Dienstordnung, Besoldungsordnung und Pensionsordnung, vereinbart. Die Besoldungsordnung normiert auszugsweise folgendes (Beilage./1): "§ 4 Bezüge (1) Dem Bediensteten gebühren Monatsbezüge. (2) Der Monatsbezug der Kammerbeamten/Angestellten mit Pensionszusage besteht aus dem Gehalt und allfäl... mehr lesen...
Norm: nö GdVBG §8nö GdVBG §11
Rechtssatz:
Zur Einstufung eines Schulwartes an "größeren Schulen", Entlohnung nach Besoldungsgruppe II, Entlohnungsgruppe 2 (vgl. Anlage 1 zum nö GBDO). Zur Einstufung eines Schulwartes an "größeren Schulen", Entlohnung nach Besoldungsgruppe römisch zwei, Entlohnungsgruppe 2 vergleiche Anlage 1 zum nö GBDO).
Entscheidungstexte 8 ObA 2280/96v Ent... mehr lesen...
Norm: ABGB §1152 AStmk B?DBR §213 Abs1Sbg GdVBG 2001 §120 Abs9TeuerungszuschlagsV allgVBG 1948 §11VBG 1948 §35 ABGB § 1152 heute ABGB § 1152 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
Rechtssatz: Unter dem Begriff des "Monatsentgeltes" im Sinne des § 9 VBG 1948 ist nich... mehr lesen...