Norm
ABGB §1152 ARechtssatz
Unter dem Begriff des "Monatsentgeltes" im Sinne des § 9 VBG 1948 ist nicht - wie sonst im Arbeitsrecht - ein die gesamte Entlohnung umfassender Oberbegriff zu verstehen; er wird vielmehr den übrigen Entlohnungen nach diesem Gesetz (Familienzulage, Mehrarbeitsvergütung, Aufwandentschädigung, Naturalbezüge, Urlaubsabfindung, Abfertigung) an die Seite gestellt. Die Bemessungsgrundlage für die nach § 35 VBG 1948 gebührende Abfertigung bilden das Monatsentgelt im Sinne des § 9, die Familienzulagen nach § 16, die Teuerungszuschläge zum Monatsentgelt sowie die Ausgleichszulagen und der Teuerungszuschlag zu den Familienzulagen; dagegen sind die Sonderzahlungen nach den Teuerungszuschlagsverordnungen in die Bemessungsgrundlage der Abfertigung nicht einzubeziehen.Unter dem Begriff des "Monatsentgeltes" im Sinne des Paragraph 9, VBG 1948 ist nicht - wie sonst im Arbeitsrecht - ein die gesamte Entlohnung umfassender Oberbegriff zu verstehen; er wird vielmehr den übrigen Entlohnungen nach diesem Gesetz (Familienzulage, Mehrarbeitsvergütung, Aufwandentschädigung, Naturalbezüge, Urlaubsabfindung, Abfertigung) an die Seite gestellt. Die Bemessungsgrundlage für die nach Paragraph 35, VBG 1948 gebührende Abfertigung bilden das Monatsentgelt im Sinne des Paragraph 9,, die Familienzulagen nach Paragraph 16,, die Teuerungszuschläge zum Monatsentgelt sowie die Ausgleichszulagen und der Teuerungszuschlag zu den Familienzulagen; dagegen sind die Sonderzahlungen nach den Teuerungszuschlagsverordnungen in die Bemessungsgrundlage der Abfertigung nicht einzubeziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0037882Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.01.2022