RS OGH 2021/10/20 4Ob183/54, 4Ob105/71, 9ObA343/98a, 8ObA16/12d, 8ObA45/19d, 9ObA101/21z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1954
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Norm

ABGB §1152 A
Stmk B?DBR §213 Abs1
Sbg GdVBG 2001 §120 Abs9
TeuerungszuschlagsV allg
VBG 1948 §11
VBG 1948 §35
  1. ABGB § 1152 heute
  2. ABGB § 1152 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Unter dem Begriff des "Monatsentgeltes" im Sinne des § 9 VBG 1948 ist nicht - wie sonst im Arbeitsrecht - ein die gesamte Entlohnung umfassender Oberbegriff zu verstehen; er wird vielmehr den übrigen Entlohnungen nach diesem Gesetz (Familienzulage, Mehrarbeitsvergütung, Aufwandentschädigung, Naturalbezüge, Urlaubsabfindung, Abfertigung) an die Seite gestellt. Die Bemessungsgrundlage für die nach § 35 VBG 1948 gebührende Abfertigung bilden das Monatsentgelt im Sinne des § 9, die Familienzulagen nach § 16, die Teuerungszuschläge zum Monatsentgelt sowie die Ausgleichszulagen und der Teuerungszuschlag zu den Familienzulagen; dagegen sind die Sonderzahlungen nach den Teuerungszuschlagsverordnungen in die Bemessungsgrundlage der Abfertigung nicht einzubeziehen.Unter dem Begriff des "Monatsentgeltes" im Sinne des Paragraph 9, VBG 1948 ist nicht - wie sonst im Arbeitsrecht - ein die gesamte Entlohnung umfassender Oberbegriff zu verstehen; er wird vielmehr den übrigen Entlohnungen nach diesem Gesetz (Familienzulage, Mehrarbeitsvergütung, Aufwandentschädigung, Naturalbezüge, Urlaubsabfindung, Abfertigung) an die Seite gestellt. Die Bemessungsgrundlage für die nach Paragraph 35, VBG 1948 gebührende Abfertigung bilden das Monatsentgelt im Sinne des Paragraph 9,, die Familienzulagen nach Paragraph 16,, die Teuerungszuschläge zum Monatsentgelt sowie die Ausgleichszulagen und der Teuerungszuschlag zu den Familienzulagen; dagegen sind die Sonderzahlungen nach den Teuerungszuschlagsverordnungen in die Bemessungsgrundlage der Abfertigung nicht einzubeziehen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 183/54
    Entscheidungstext OGH 21.12.1954 4 Ob 183/54
    Veröff: RZ 1955,47 = JBl 1955,291 = Arb 6139
  • 4 Ob 105/71
    Entscheidungstext OGH 11.01.1972 4 Ob 105/71
    Veröff: EvBl 1972/203 S 399 = SozM ID,830 = Arb 8970
  • RS0037882">9 ObA 343/98a
    Entscheidungstext OGH 17.03.1999 9 ObA 343/98a
    nur: Unter dem Begriff des "Monatsentgeltes" im Sinne des § 9 VBG 1948 ist nicht - wie sonst im Arbeitsrecht - ein die gesamte Entlohnung umfassender Oberbegriff zu verstehen. (T1)
    Beisatz: Daher fallen neben dem eigentlichen Gehalt gewährte Sonderzahlungen nicht darunter und scheiden für die Ermittlung der Abfertigung aus. (hier: Arbeitnehmer der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich). (T2)
    Veröff: SZ 72/44
  • RS0037882">8 ObA 16/12d
    Entscheidungstext OGH 13.09.2012 8 ObA 16/12d
    nur T1; Beisatz: Hier: § 29 K-LVBG. (T3)
  • RS0037882">8 ObA 45/19d
    Entscheidungstext OGH 29.08.2019 8 ObA 45/19d
    Beisatz: Hier: Bei Berechnung der Abfertigung auf Basis des nach § 213 Stmk L-DBR zuletzt bezogenen Monatsentgelts sind weder die Erschwernis- und Gefahrenzulage noch Sonderzahlungen zugrundezulegen. (T4) - Bem: Änderung der versehentlich falsch vergebenen Beisatznummer (T14) auf (T4) – Jänner 2022
  • RS0037882">9 ObA 101/21z
    Entscheidungstext OGH 20.10.2021 9 ObA 101/21z
    Beisatz: Hier: Berechnung der Abfertigung nach § 120 Abs 9 Sbg Gem?VBG 2001 iVm § 61 Sbg Gem?VBG 2001. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0037882

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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