Begründung: Mit Urteil vom 9. September 2008 der 6. Handelsabteilung des Tribunal Bucure?ti (in der Folge ungeachtet der vorliegenden unterschiedlichen Übersetzungen: Landesgericht Bukarest) Nr. 8840/09.09.2008, AZ (Dossiernummer) 38845/3/2007, wurde die nunmehr verpflichtete österreichische Gesellschaft zur Zahlung von 163.994,93 EUR (zusammengesetzt aus 150.076,38 EUR Kapital und 5.918 EUR gesetzliche Zinsen) sA binnen 30 Tagen verurteilt. Die klagende und nunmehr betreibende Part... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht erklärte über Antrag der betreibenden Partei die Entscheidung der Kammer I des Gerichts von Padua vom 11. Juni 2008 und die Entscheidung der Kammer II des Zivil- und Strafgerichts Padua vom 8. August 2008 für Österreich für vollstreckbar (Punkt 1 des erstgerichtlichen Beschlusses). Ferner bewilligte das Erstgericht mit Punkt 2 seines Beschlusses die Exekution auf Geldforderungen der verpflichteten Parteien gegen den Drittschuldner, eine näher bezeichnete ... mehr lesen...
Begründung: Das polnische Bezirksgericht Szczecin (im Folgenden: Titelgericht) verhielt die in Österreich wohnhafte Verpflichtete (solidarisch mit einem weiteren, nach den Urteilsangaben in Deutschland wohnhaften Beklagten) mit Urteil vom 8. Oktober 2001 zur Zahlung von 23.351,63 PLN samt gesetzlichen Zinsen ab Entscheidungsdatum. Die betreibende Partei hatte in ihrer Klage eine österreichische Zustellanschrift der Verpflichteten angegeben. Das polnische Justizministerium ersuchte i... mehr lesen...
Begründung: Die betreibende Partei verband mit ihrem Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Beschlusses des Fürstlich Liechtensteinischen Obergerichts vom 3. Juli 2008, GZ 8 Cg 2007.253, den Antrag auf Bewilligung der Fahrnis- und Forderungsexekution nach § 294a EO zur Hereinbringung von 29.182,50 CHF (18.239 EUR) samt Nebengebühren. Mit den Beschlüssen vom 21. Oktober 2008 erklärte das Erstgericht den ausländischen Exekutionstitel für Österreich für vollstreckbar und bewilligte die... mehr lesen...
Norm: EO §84 Abs6EO §84a Abs1
Rechtssatz: Hat das Erstgericht sowohl den Antrag auf Vollstreckbarerklärung als auch den damit gemäß § 84a Abs 1 EO verbundenen Exekutionsantrag abgewiesen und hat das Rekursgericht diese Entscheidung zur Gänze bestätigt, ist der Revisionsrekurs dagegen in analoger Anwendung des § 84 Abs 6 EO auch zulässig, wenn und soweit er sich gegen die Abweisung des Exekutionsantrags richtet. Entscheidungs... mehr lesen...
Norm: EO idF EONov 2000 §84 Abs4EO §84 Abs6
Rechtssatz: Diese Bestimmung ist auf eine nach Vollstreckbarerklärung gesondert ergangene Exekutionsbewilligung nicht anzuwenden. Entscheidungstexte 3 Ob 159/98y Entscheidungstext OGH 24.06.1998 3 Ob 159/98y 3 Ob 78/00t Entscheidungstext OGH 12.07.2000 3 Ob 78/00t Vgl; Beisat... mehr lesen...
Norm: EO idF EONov 1995 §84 Abs6ZPO §500 Abs2 Z3 IZPO §526 Abs3 GZPO §528 Abs1 KZPO §528 Abs2 Z2
Rechtssatz: § 84 Abs 6 EO idF der EO-Novelle 1995 normiert nur eine Ausnahme von § 528 Abs 2 Z 2 ZPO; das Rekursgericht hat daher, übersteigt der Entscheidungsgegenstand fünfzigtausend Schilling jedenfalls auszusprechen, ob der Revisionsrekurs zulässig ist. Entscheidungstexte 3 Ob 2366/96d ... mehr lesen...