TE OGH 2009/3/25 3Ob40/09t

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Veröffentlicht am 25.03.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei DI Jürgen H*****, vertreten durch Jelenik & Partner AG, Rechtsanwälte in Vaduz, wider die verpflichtete Partei Dr. Daniel W*****, vertreten durch Achammer Mennel Welte Achammer Kaufmann Rechtsanwälte GmbH in Feldkirch, wegen 29.182,50 CHF sA, infolge „außerordentlichen Revisionsrekurses" der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 9. Dezember 2008, GZ 1 R 339/08y-12, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichts Feldkirch vom 21. Oktober 2008, GZ 6 E 1624/08w-4, bestätigt wurden, den Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Der Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen die Entscheidung über den Exekutionsantrag richtet, zurückgewiesen.

II. Im Übrigen wird der Akt dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die betreibende Partei verband mit ihrem Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Beschlusses des Fürstlich Liechtensteinischen Obergerichts vom 3. Juli 2008, GZ 8 Cg 2007.253, den Antrag auf Bewilligung der Fahrnis- und Forderungsexekution nach § 294a EO zur Hereinbringung von 29.182,50 CHF (18.239 EUR) samt Nebengebühren.

Mit den Beschlüssen vom 21. Oktober 2008 erklärte das Erstgericht den ausländischen Exekutionstitel für Österreich für vollstreckbar und bewilligte die Fahrnis- und Forderungsexekution nach § 294a EO. Das Rekursgericht bestätigte diese Beschlüsse und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

1. Vorerst ist Folgendes festzuhalten:

Dass das Rekursgericht die erstgerichtliche Entscheidung bestätigt hat, macht den Revisionsrekurs - soweit er sich gegen die Vollstreckbarerklärung richtet - nicht (absolut) unzulässig: Gemäß § 84 Abs 4 EO ist gegen die Entscheidung über einen wegen der Erteilung der Vollstreckbarerklärung erhobenen Rekurs ein weiterer Rekurs nicht deshalb unzulässig, weil das Gericht zweiter Instanz die angefochtene erstinstanzliche Entscheidung zur Gänze bestätigt hat. Insofern liegt eine Ausnahme von § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (iVm §§ 78 und 83 Abs 2 EO) vor.

2. Der Revisionsrekurs ist jedoch absolut unzulässig, soweit er sich gegen die Entscheidung über den Exekutionsantrag richtet:

Hat das Erstgericht sowohl über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung als auch den damit gemäß § 84a Abs 1 EO verbundenen Exekutionsantrag entschieden und hat das Rekursgericht die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung und über den Exekutionsantrag in einem einheitlichen Beschluss bestätigt (§ 84a Abs 1 letzter Satz), ist der Revisionsrekurs dagegen in analoger Anwendung des § 84 Abs 4 EO zulässig, wenn und soweit er sich gegen die Abweisung des Exekutionsantrags richtet (3 Ob 287/99y = SZ 73/113; RIS-Justiz RS00114023; Jakusch in Angst, EO2 § 84 Rz 20). Dies trifft nach ständiger Rechtsprechung jedoch nicht auf konform bewilligende Beschlüsse zweier Instanzen zu, wie sie im vorliegenden Fall gegeben sind (3 Ob 35/08f; 3 Ob 49/06m; 3 Ob 76/05f; 3 Ob 205/04z; 3 Ob 287/99y = SZ 73/113). Dass gegen diese der Revisionsrekurs (weiterhin) absolut unzulässig ist, wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Gesetzgeber nach den Materialien der EO-Novelle 1995 die Rechtstellung des betreibenden Gläubigers nicht verschlechtern habe wollen und diesem allenfalls ein Rangverlust drohe, während für den Verpflichteten dieses Argument nicht gelte, sei jener doch durch § 84a Abs 2 EO vor ihn schädigenden Verwertungshandlungen ohnedies geschützt und bestehe zu seinen Gunsten außerdem ein - auch von Amts wegen wahrzunehmender (§ 39 Abs 2 EO) - Einstellungsgrund (3 Ob 205/04z).

Soweit sich der Revisionsrekurs auch gegen die Bewilligung des Exekutionsantrags richtet, ist er demnach als absolut unzulässig zurückzuweisen (Pkt I. des Beschlusses).

3. Die Vorlage des „außerordentlichen" Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen die Vollstreckbarerklärung ist in Ansehung des gegebenen Streitwerts jedoch verfrüht:

Bei einem vermögensrechtlichen Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert bis zu 20.000 EUR ist aufgrund der Rechtslage nach der WGN 1997 (BGBl I 1997/140) gegen eine rekursgerichtliche Entscheidung, in welcher der Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt wurde, kein außerordentlicher Revisionsrekurs zulässig (§ 528 Abs 3 ZPO, iVm § 78 EO). Es ist lediglich im Wege des Abänderungsantrags nach § 528 Abs 2a ZPO iVm § 78 EO unter sinngemäßer Anwendung des § 508 ZPO sowie eines damit verbundenen ordentlichen Revisionsrekurses beim Rekursgericht Abhilfe zu suchen. Ist - wie hier - Entscheidungsgegenstand ein Ausspruch in fremder Währung außerhalb des Euro-Raumes, so ist der Gegenwert in Euro nach dem Devisenmittelkurs des Tages der Rekursentscheidung maßgeblich (3 Ob 47/00h; Zechner in Fasching/Konecny2 § 502 ZPO Rz 136 mwN). Der Devisenmittelkurs des Schweizer Franken zum Euro lag am 9. Dezember 2008 (dem Tag der Rekursentscheidung) bei 1.5593; somit entsprach 1 Euro = 1.5593 CHF (siehe „www.ecb.int./ - Euro foreign exchange reference rates"). Der Wert des Entscheidungsgegenstands beträgt somit 18.715,12 EUR. Bei diesem Streitwert widerspricht daher die Vorlage des „außerordentlichen" Revisionsrekurses der verpflichteten Partei direkt an den Obersten Gerichtshof der zitierten Rechtslage. Eine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs ist im derzeitigen Verfahrensstadium nicht gegeben. Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches" bezeichnet wird und noch kein Antrag iSd § 508 Abs 1 ZPO gestellt wurde (RIS-Justiz RS0109620). Das Erstgericht wird daher das nicht jedenfalls unzulässige Rechtsmittel gemäß §§ 528 Abs 2a und 507 Abs 2 ZPO iVm § 78 EO dem Rekursgericht vorzulegen oder ein Verbesserungsverfahren einzuleiten haben.

Zu diesem Zweck ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen (Pkt II. des Beschlusses).

Anmerkung

E904553Ob40.09t

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inZak 2009/435 S 277 - Zak 2009,277XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0030OB00040.09T.0325.000

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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