RS OGH 2020/9/2 3Ob78/00t, 3Ob287/99y, 3Ob189/04x, 3Ob205/04z, 3Ob76/05f, 3Ob49/06m, 3Ob233/06w, 3Ob

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Veröffentlicht am 12.07.2000
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Norm

EO §84 Abs6
EO §84a Abs1
  1. EO § 84 heute
  2. EO § 84 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 84 gültig von 01.10.2000 bis 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  4. EO § 84 gültig von 01.10.1995 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  5. EO § 84 gültig von 01.01.1898 bis 30.09.1995
  1. EO § 84a heute
  2. EO § 84a gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 84a gültig von 01.10.1995 bis 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995

Rechtssatz

Hat das Erstgericht sowohl den Antrag auf Vollstreckbarerklärung als auch den damit gemäß § 84a Abs 1 EO verbundenen Exekutionsantrag abgewiesen und hat das Rekursgericht diese Entscheidung zur Gänze bestätigt, ist der Revisionsrekurs dagegen in analoger Anwendung des § 84 Abs 6 EO auch zulässig, wenn und soweit er sich gegen die Abweisung des Exekutionsantrags richtet.Hat das Erstgericht sowohl den Antrag auf Vollstreckbarerklärung als auch den damit gemäß Paragraph 84 a, Absatz eins, EO verbundenen Exekutionsantrag abgewiesen und hat das Rekursgericht diese Entscheidung zur Gänze bestätigt, ist der Revisionsrekurs dagegen in analoger Anwendung des Paragraph 84, Absatz 6, EO auch zulässig, wenn und soweit er sich gegen die Abweisung des Exekutionsantrags richtet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114023

Im RIS seit

11.08.2000

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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