Norm
EO §84 Abs6Rechtssatz
Hat das Erstgericht sowohl den Antrag auf Vollstreckbarerklärung als auch den damit gemäß § 84a Abs 1 EO verbundenen Exekutionsantrag abgewiesen und hat das Rekursgericht diese Entscheidung zur Gänze bestätigt, ist der Revisionsrekurs dagegen in analoger Anwendung des § 84 Abs 6 EO auch zulässig, wenn und soweit er sich gegen die Abweisung des Exekutionsantrags richtet.Hat das Erstgericht sowohl den Antrag auf Vollstreckbarerklärung als auch den damit gemäß Paragraph 84 a, Absatz eins, EO verbundenen Exekutionsantrag abgewiesen und hat das Rekursgericht diese Entscheidung zur Gänze bestätigt, ist der Revisionsrekurs dagegen in analoger Anwendung des Paragraph 84, Absatz 6, EO auch zulässig, wenn und soweit er sich gegen die Abweisung des Exekutionsantrags richtet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114023Im RIS seit
11.08.2000Zuletzt aktualisiert am
23.10.2020