Norm: EO §74a
Rechtssatz: Diese Bestimmung ist dahin auszulegen, dass dem betreibenden Gläubiger der "Freibetrag" von EUR 30,-- für jeden Verpflichteten zusteht, wenn ihm zwei (oder mehrere) verpflichtete Parteien gegenüberstehen. Entscheidungstexte 4 R 19/05a Entscheidungstext LGZ Graz 01.03.2005 4 R 19/05a European Case Law Id... mehr lesen...
Norm: EO §249 Abs2a. 256. 51EO
Rechtssatz: Zur Bewilligung der Fahrnisexekution ist dasjenige Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich nach den Angaben des betreibenden Gläubigers die Sachen befinden, auf die Exekution geführt wird. Die in § 249 Abs 2 a EO vorgesehene Überweisung des Verfahrens ist gerade dann von Bedeutung, wenn die Exekution von einem Gericht bewilligt wurde, in dessen Sprengel sich keine Fahrnisse des Verpflichteten befand... mehr lesen...
Norm: ZPO §41 Abs1ZPO §54 Abs1EO §74aMeldeV §14MeldeV §15Abs2GebG §14TP6
Rechtssatz: Die Kosten einer Online-Meldeanfrage im Einzelfall lassen sich praktisch gar nicht bestimmen und bescheinigen, weil sie neben der Abfragengebühr von € 3,-- gemäß § 15 Abs. 2 MeldeG-Durchführungsverordnung/MeldeV, nicht auf die einzelne Abfrage bezogene Kosten, wie den pauschalen Kostenersatz gemäß § 14 MeldeG-Durchführungsverordnung/MeldeV, aber auch Online-Geb... mehr lesen...