RS OGH 2003/7/31 36R191/03m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.07.2003
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Norm

ZPO §41 Abs1
ZPO §54 Abs1
EO §74a
MeldeV §14
MeldeV §15Abs2
GebG §14TP6
  1. ZPO § 41 heute
  2. ZPO § 41 gültig ab 01.03.1919 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919
  1. ZPO § 54 heute
  2. ZPO § 54 gültig ab 22.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2011
  3. ZPO § 54 gültig von 01.05.2011 bis 21.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. ZPO § 54 gültig von 01.01.2011 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. ZPO § 54 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  6. ZPO § 54 gültig von 01.05.1983 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. EO § 74a heute
  2. EO § 74a gültig ab 01.10.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  1. MeldeV § 14 heute
  2. MeldeV § 14 gültig ab 25.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 104/2018
  3. MeldeV § 14 gültig von 01.04.2016 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 50/2016
  4. MeldeV § 14 gültig von 01.07.2004 bis 31.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 247/2004
  5. MeldeV § 14 gültig von 01.03.2002 bis 30.06.2004

Rechtssatz

Die Kosten einer Online-Meldeanfrage im Einzelfall lassen sich praktisch gar nicht bestimmen und bescheinigen, weil sie neben der Abfragengebühr von € 3,-- gemäß § 15 Abs. 2 MeldeG-Durchführungsverordnung/MeldeV, nicht auf die einzelne Abfrage bezogene Kosten, wie den pauschalen Kostenersatz gemäß § 14 MeldeG-Durchführungsverordnung/MeldeV, aber auch Online-Gebühren etc. enthalten. Die Schwierigkeiten der Ermittlung der Kosten einer Online-Abfrage sind im Kostenrecht der ZPO nicht geregelt, es liegt daher eine planwidrige Lücke vor. Aus § 74a EO lässt sich die Wertung des Gesetzgebers gewinnen, dass bei relativ geringfügigen Barauslagen die Bescheinigung im Einzelfall nur dort erforderlich scheint, wo Bedenken gegen die Höhe der Gebühr bestehen. Übersteigen die geltend gemachten Kosten nicht jene für eine amtliche Meldeanfrage (Eingabengebühr € 13,-- gem. § 14 TP 6 GebG zuzüglich € 3,-- Abfragegebühr gem. § 15 Abs. 2Die Kosten einer Online-Meldeanfrage im Einzelfall lassen sich praktisch gar nicht bestimmen und bescheinigen, weil sie neben der Abfragengebühr von € 3,-- gemäß Paragraph 15, Absatz 2, MeldeG-Durchführungsverordnung/MeldeV, nicht auf die einzelne Abfrage bezogene Kosten, wie den pauschalen Kostenersatz gemäß Paragraph 14, MeldeG-Durchführungsverordnung/MeldeV, aber auch Online-Gebühren etc. enthalten. Die Schwierigkeiten der Ermittlung der Kosten einer Online-Abfrage sind im Kostenrecht der ZPO nicht geregelt, es liegt daher eine planwidrige Lücke vor. Aus Paragraph 74 a, EO lässt sich die Wertung des Gesetzgebers gewinnen, dass bei relativ geringfügigen Barauslagen die Bescheinigung im Einzelfall nur dort erforderlich scheint, wo Bedenken gegen die Höhe der Gebühr bestehen. Übersteigen die geltend gemachten Kosten nicht jene für eine amtliche Meldeanfrage (Eingabengebühr € 13,-- gem. Paragraph 14, TP 6 GebG zuzüglich € 3,-- Abfragegebühr gem. Paragraph 15, Absatz 2

MeldeG-Durchführungsverordnung/MeldeV), so bestehen gegen die Bestimmung in dieser Höhe keine Bedenken.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00199:2003:RSP0000024

Dokumentnummer

JJR_20030731_LG00199_03600R00191_03M0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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