Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Höllwerth und Dr. Roch als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin Gemeinde K*****, vertreten durch Mag. Michaela Künzel-Painsipp, Mag. Kurt Painsipp, öffentliche Notare in Feldbach, gegen die Antragsgegnerin Maria S*****, vertreten durch Mag. Dr. Heike Berner, Rechtsanwältin in Feldbach, wegen Ve... mehr lesen...
Begründung: Der Liegenschaftseigentümer und Revisionsrekurswerber Franz S*****, (in Hinkunft: Übergeber) wurde in Stattgebung des ersten Eventualbegehrens mit rechtskräftigem Urteil gegenüber dem Antragsteller (als Kläger und Übernehmer) dazu verpflichtet, einen im Urteilsspruch ausformulierten Vertrag „beglaubigt zu unterfertigen". Nach diesem Vertragswortlaut übergibt der Übergeber in Erfüllung seiner im Erbschaftskaufvertrag vom 23. September 1988 übernommenen Verpflichtung ein... mehr lesen...
Norm: EO §1 Z13 IILEO §7 Abs4 FIngKG §45VVG §3 Abs2
Rechtssatz: Vollstreckbarkeitsbestätigungen von Verwaltungsbehörden sind keine Bescheide sondern Beurkundungen, die allerdings für die Gerichte bindend sind. Entscheidungstexte 3 Ob 97/92 Entscheidungstext OGH 12.05.1993 3 Ob 97/92 Veröff: SZ 66/61 = EvBl 1993/167 S 663 3 Ob 1/93 E... mehr lesen...
Norm: EO §7 Abs4
Rechtssatz: Über Anträge auf Aufhebung einer gesetzwidrig oder irrtümlich erteilten Vollstreckbarkeitsbestätigung hat hier die Verwaltungsbehörde bescheidmäßig, wiederum die Gerichte bindend, abzusprechen. Entscheidungstexte 3 Ob 1/93 Entscheidungstext OGH 12.05.1993 3 Ob 1/93 European Case Law Identifier (ECL... mehr lesen...
Norm: EO §7 Abs4EO §36 Abs1 Z3
Rechtssatz: Die Erklärung durch eine generelle
Norm: , daß ein bescheidmäßig festgestellter Anspruch nach Ablauf einer gewissen Frist nicht mehr vollstreckt werden darf, stellt keinen Exekutionsverzicht dar (siehe 3 Ob 97/92). Entscheidungstexte 3 Ob 1/93 Entscheidungstext OGH 12.05.1993 3 Ob 1/93 ... mehr lesen...
Begründung: Die beklagte Rechtsanwaltskammer betreibt zu 7 E 380/88 des Bezirksgerichtes Salzburg auf Grund ihres Rückstandsausweises vom 4.12.1987 eine Forderung von 82.500 S. Der Kläger erhebt gegen diesen Anspruch Einwendungen im Sinne des § 35 EO und gegen die Exekutionsbewilligung Einwendungen im Sinne des § 36 EO. Er macht geltend, die beklagte Partei habe ihm durch verschiedene rechtswidrige und schuldhafte Handlungen einen Schaden von 300.000 S zugefügt, sodaß ihm ein Scha... mehr lesen...
Begründung: Gemäß einem von der beklagten Partei ausgestellten, mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehenen Rückstandsausweis vom 27.1.1987 schuldete die klagende Partei für das Jahr 1986 gemäß Bescheid vom 8.1.1987 eine Kriegsopferabgabe von S 28.800,-- und gemäß Bescheid vom 15.1.1987 Vergnügungssteuer von S 43.200,--, zusammen S 72.000,--. Zur Hereinbringung dieses Betrages wurde zugunsten der beklagten Partei Fahrnisexekution bewilligt und am 24.3.1987 durch Pfändung ... mehr lesen...
Norm: EO §1 Z13 IIJEO §1 Z13 IILEO §7 Abs4 FEO §36 AaEO §36 Ad
Rechtssatz: Für Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung iSd § 36 Abs 1 Z 1 EO ist bei einem Exekutionstitel iSd § 1 Z 13 EO der Rechtsweg unzulässig, wenn es um die sachliche Überprüfung des verwaltungsbehördlichen Exekutionstitels oder um die Richtigkeit der von der Verwaltungsbehörde ausgestellten Bestätigung der Vollstreckbarkeit geht. Demgegenüber steht der Rechtsweg für ei... mehr lesen...
Die betreibende Partei Republik Österreich stellte mit dem am 12. 11. 1981 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz den Antrag, ihr auf Grund des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Landstraße, vom 20. 4. 1979, Pst. 16403- Ls/78, und des Berufungsbescheides des Amtes der Wiener Landesregierung vom 14. 5. 1981 die Forderungsexekution zur Hereinbringung eines Betrages von (restlich) 6350 S zu bewilligen. Straferkenntnis und Berufungsbescheid t... mehr lesen...
Norm: EO §7 Abs4EO §39 Abs1 Z1 IEO §39 Abs1 Z1 IIIAEO §39 Abs1 Z1 IVEVStG §31 Abs3
Rechtssatz: Es obliegt der Verwaltungsbehörde, darüber zu entscheiden, ob Vollstreckungsverjährung eingetreten und ob die Vollstreckbarkeitsbestätigung deshalb aufzuheben ist. Bei Bewilligung der Exekution ist daher auf den möglichen Eintritt der Vollstreckungsverjährung nicht Bedacht zu nehmen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: EO §1 Abs1 Z13 IILEO §7 Abs4 FVVG §3 Abs2
Rechtssatz: Der auf dem Rückstandsausweis angebrachte Vermerk " stellt eine zwar nicht präzise, weil dem Wortlaut des § 3 Abs 2 VVG nicht entsprechende, aber nach seinem Inhalt eindeutige "Vollstreckbarkeitsklausel" dar. Die Aufhebung dieser Klausel muß der Verpflichtete im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit (unrichtigkeit) bei der zuständigen Verwaltungsbehörde erwirken. Entscheidun... mehr lesen...
Norm: EO §7 Abs4 FEO §7 Abs5 GEO §42 Abs2 FEO §42 J
Rechtssatz: Wird ein Antrag auf Aufschiebung der Exekution nach §§ 7 Abs 5, 42 Abs 2 EO unmittelbar beim Exekutionsgericht gestellt, so ist als primäre Voraussetzung für die Bewilligung der Exekutionsaufschiebung nachzuweisen, daß überhaupt ein Antrag im Sinne des § 7 Abs 4 EO eingebracht worden ist. Entscheidungstexte 3 Ob 21/75 Ent... mehr lesen...
Das Erstgericht bewilligte der betreibenden Gläubigerin (Gebietskrankenkasse) auf Grund eines von ihr ausgestellten vollstreckbaren Rückstandsausweises vom 24. April 1964 zur Hereinbringung von vollstreckbaren Sozialversicherungsbeiträgen bzw. Beitragszuschlägen im Betrag von 21.356.88 S s. A. wider den Verpflichteten die Fahrnisexekution, die durch Pfändung einer Weinpresse (75.000 S), eines Fernsehapparates (4500 S) und eines Teppichs (30.000 S) vollzogen wurde. Es schob auf Antrag ... mehr lesen...
Norm: EO §1 Z13 IILEO §7 Abs4 FEO §42 Abs1 Z1 I1EO §42 Abs2 F
Rechtssatz: Wenn sich der Verpflichtete nicht gegen die Vollstreckbarkeitsbestätigung als solche wendet, sondern die Aufhebung des Rückstandsausweises durch einen anders lautenden Bescheid begehrt (weil er materiell nicht Schuldner sei), so ist die Exekution nicht nach § 42 Abs 2 EO, sondern nach § 42 Abs 1 Z 1 EO aufzuschieben (3 Ob 651/52). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ASVG §410 Z7EO §1 Z13 IILEO §7 Abs4 F
Rechtssatz: Einwendungen gegen Rückstandsausweis sind geeignet als Antrag nach § 410 Z 7 ASVG behandelt zu werden. Entscheidungstexte 3 Ob 68/65 Entscheidungstext OGH 20.05.1965 3 Ob 68/65 EvBl 1965/390 S 580 = SZ 38/84 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0000211... mehr lesen...