Norm
EO §7 Abs4 FRechtssatz
Wird ein Antrag auf Aufschiebung der Exekution nach §§ 7 Abs 5, 42 Abs 2 EO unmittelbar beim Exekutionsgericht gestellt, so ist als primäre Voraussetzung für die Bewilligung der Exekutionsaufschiebung nachzuweisen, daß überhaupt ein Antrag im Sinne des § 7 Abs 4 EO eingebracht worden ist.Wird ein Antrag auf Aufschiebung der Exekution nach Paragraphen 7, Absatz 5, 42, Absatz 2, EO unmittelbar beim Exekutionsgericht gestellt, so ist als primäre Voraussetzung für die Bewilligung der Exekutionsaufschiebung nachzuweisen, daß überhaupt ein Antrag im Sinne des Paragraph 7, Absatz 4, EO eingebracht worden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0001602Dokumentnummer
JJR_19750218_OGH0002_0030OB00021_7500000_001