Norm
EO §1 Z13 IIJRechtssatz
Für Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung iSd § 36 Abs 1 Z 1 EO ist bei einem Exekutionstitel iSd § 1 Z 13 EO der Rechtsweg unzulässig, wenn es um die sachliche Überprüfung des verwaltungsbehördlichen Exekutionstitels oder um die Richtigkeit der von der Verwaltungsbehörde ausgestellten Bestätigung der Vollstreckbarkeit geht. Demgegenüber steht der Rechtsweg für eine Impugnationsklage nur offen, wenn die Vollstreckbarkeit von einer nach § 7 Abs 2 EO zu beweisenden Tatsache abhängt, wenn die iSd § 9 EO angenommene Rechtsnachfolge strittig ist oder wenn eine Exekutionsstundung oder ein Exekutionsverzicht geltend gemacht werden.Für Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung iSd Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, EO ist bei einem Exekutionstitel iSd Paragraph eins, Ziffer 13, EO der Rechtsweg unzulässig, wenn es um die sachliche Überprüfung des verwaltungsbehördlichen Exekutionstitels oder um die Richtigkeit der von der Verwaltungsbehörde ausgestellten Bestätigung der Vollstreckbarkeit geht. Demgegenüber steht der Rechtsweg für eine Impugnationsklage nur offen, wenn die Vollstreckbarkeit von einer nach Paragraph 7, Absatz 2, EO zu beweisenden Tatsache abhängt, wenn die iSd Paragraph 9, EO angenommene Rechtsnachfolge strittig ist oder wenn eine Exekutionsstundung oder ein Exekutionsverzicht geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0000193Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.06.2025