Entscheidungen zu § 59 EO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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TE OGH 2008/4/28 8Ob49/08a

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Entscheidung | OGH | 28.04.2008

RS OGH 2008/4/28 8Ob49/08a

Norm: ZPO §503 C1aZPO §526 AEO §59KO §87 Abs1KO §87 Abs3KO §171KO §173 Abs3
Rechtssatz: Die Unterlassung der in § 87 Abs 3 KO angeordneten Einvernahme stellt ungeachtet der Tatsache, dass diese Vernehmung auch im Weg des § 173 Abs 3 KO (§ 59 EO) durchgeführt werden kann, eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar. Entscheidungstexte 8 Ob 49/08a Entscheidungstext OGH 28.04.2008 8 Ob... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 28.04.2008

RS OGH 2004/7/23 1R138/04f

Norm: EO §249 Abs2a. 256. 51EO
Rechtssatz: Zur Bewilligung der Fahrnisexekution ist dasjenige Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich nach den Angaben des betreibenden Gläubigers die Sachen befinden, auf die Exekution geführt wird. Die in § 249 Abs 2 a EO vorgesehene Überweisung des Verfahrens ist gerade dann von Bedeutung, wenn die Exekution von einem Gericht bewilligt wurde, in dessen Sprengel sich keine Fahrnisse des Verpflichteten befand... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 23.07.2004

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