Norm
ZPO §503 C1aRechtssatz
Die Unterlassung der in § 87 Abs 3 KO angeordneten Einvernahme stellt ungeachtet der Tatsache, dass diese Vernehmung auch im Weg des § 173 Abs 3 KO (§ 59 EO) durchgeführt werden kann, eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar.Die Unterlassung der in Paragraph 87, Absatz 3, KO angeordneten Einvernahme stellt ungeachtet der Tatsache, dass diese Vernehmung auch im Weg des Paragraph 173, Absatz 3, KO (Paragraph 59, EO) durchgeführt werden kann, eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123429Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008