Entscheidungen zu § 49 EO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-7 von 7

RS OGH 2004/7/23 1R138/04f

Norm: EO §249 Abs2a. 256. 51EO
Rechtssatz: Zur Bewilligung der Fahrnisexekution ist dasjenige Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich nach den Angaben des betreibenden Gläubigers die Sachen befinden, auf die Exekution geführt wird. Die in § 249 Abs 2 a EO vorgesehene Überweisung des Verfahrens ist gerade dann von Bedeutung, wenn die Exekution von einem Gericht bewilligt wurde, in dessen Sprengel sich keine Fahrnisse des Verpflichteten befand... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 23.07.2004

TE OGH 1991/11/27 3Ob125/91

Begründung: Das Erstgericht erließ den Auftrag zur eidlichen Vermögensangabe iSd § 47 Abs 2 EO (EForm 163). Der Verpflichtete erhob gegen diesen Beschluß Rekurs mit der
Begründung: , die Voraussetzungen für die Ablegung des Offenbarungseides lägen nicht vor. Nach Abweisung des Antrages, dem Rekurs aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wurde das Eidesverfahren fortgesetzt. Am 3. 6. 1991 legte der nach Verhängung der Haft iSd § 48 EO vorgeführte Verpflichtete den Offenbarungseid ab, wobei... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 27.11.1991

RS OGH 1979/9/12 3Ob77/79, 3Ob125/91

Norm: EO §47EO §49
Rechtssatz: Eine unvollständige Vermögensangabe berechtigt nur dann zur Ergänzung des Vermögensverzeichnisses, wenn dem betreibenden Gläubiger daran kein Mitverschulden, etwa durch Unterlassung des entsprechenden Fragerechtes, trifft, sondern darauf zurückzuführen ist, daß das Gericht nicht auf die Vollständigkeit der Angaben gedrungen hat. Entscheidungstexte 3 Ob 77/79 ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 12.09.1979

RS OGH 1976/7/6 3Ob77/76

Norm: EO §47EO §49
Rechtssatz: Nur dann, wenn die Unvollständigkeit des Vermögensverzeichnisses darauf zurückzuführen ist, daß ein anwesender Gläubiger entsprechende Fragen unterlassen hat oder bei Nichtanwesenheit der betreibenden Partei die Unvollständigkeit nicht auf Gerichtsfehler zurückzuführen ist, erscheint eine Ergänzung des Offenbarungseides gerechtfertigt; auch der abwesende Gläubiger muß sich darauf verlassen können, daß alle Spalten... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 06.07.1976

RS OGH 1976/7/6 3Ob77/76, 3Ob77/79

Norm: EO §47EO §49
Rechtssatz: Eine Ergänzung des Offenbarungseides hat zur Voraussetzung, daß das Vermögensverzeichnis unvollständig ist, bzw - hier in Analogie zu § 49 EO - bescheinigt wird, daß hinsichtlich einzelner Vermögensbestandteile eine Änderung eingetreten ist. Entscheidungstexte 3 Ob 77/76 Entscheidungstext OGH 06.07.1976 3 Ob 77/76 EvBl 1977/5 S 17 ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 06.07.1976

RS OGH 1966/4/13 3Ob47/66, 3Ob77/79

Norm: EO §47EO §49
Rechtssatz: Hat der Verpflichtete in seinem gemäß § 47 Abs 2 EO überreichten Vermögensverzeichnis irrtümlich eine falsche Person als Schuldner bezeichnet, so kann er dazu verhalten werden, das Verzeichnis durch Angabe des richtigen Schuldners zu ergänzen. Entscheidungstexte 3 Ob 47/66 Entscheidungstext OGH 13.04.1966 3 Ob 47/66 EvBl 1966/384 S 492 ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 13.04.1966

RS OGH 1926/12/22 1Ob1055/26

Norm: EO §49
Rechtssatz: Die Vorschrift des § 49 Abs 1 EO gilt auch für den Fall des nach § 100 KO geleisteten Eides. Entscheidungstexte 1 Ob 1055/26 Entscheidungstext OGH 22.12.1926 1 Ob 1055/26 SZ 8/350 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1926:RS0001859 Dokumentnummer JJR_19261222_OGH0... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 22.12.1926

Entscheidungen 1-7 von 7

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