Entscheidungen zu § 382b EO

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

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TE Lvwg Erkenntnis 2021/7/27 LVwG-S-1298/001-2021

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 04.05.2021, GZ. ***, betreffend Bestrafung nach dem Bundesgesetz, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden, zu Recht: 1.   Der Besc... mehr lesen...

Entscheidung | Lvwg Erkenntnis | 27.07.2021

RS Lvwg 2021/7/27 LVwG-S-1298/001-2021

Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 27.07.2021 Norm: Einstweilige Verfügungen Verwaltungsübertretungen 2013 §1 Abs1EO §382EO §382bEO §382eVStG 1991 §22VStG 1991 §30 Abs1
Rechtssatz: Als erster Fall im Sinne des § 382e Abs 1 Z 2 EO ist das Zusammentreffen anzusehen, während die Kontaktaufnahme als dessen zweiter Fall einzustufen ist. Eindeutiger Wille des Gesetzgebers war es sohin, lediglich den ersten Fall des ... mehr lesen...

Rechtssatz | Lvwg | 27.07.2021

RS Lvwg 2021/7/27 LVwG-S-1298/001-2021

Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 27.07.2021 Norm: Einstweilige Verfügungen Verwaltungsübertretungen 2013 §1 Abs1EO §382EO §382bEO §382eVStG 1991 §22VStG 1991 §30 Abs1
Rechtssatz: Ob bei Zusammentreffen mehrerer Delikte diese insgesamt zu verfolgen sind oder die Bestrafung nach einem Straftatbestand bei Bestrafung nach einem anderen ausschließt, ist den materiellen Strafbestimmungen zu entnehmen, nicht jedoch... mehr lesen...

Rechtssatz | Lvwg | 27.07.2021

RS Lvwg 2021/7/27 LVwG-S-1298/001-2021

Rechtssatznummer 3 Entscheidungsdatum 27.07.2021 Norm: Einstweilige Verfügungen Verwaltungsübertretungen 2013 §1 Abs1EO §382EO §382bEO §382eVStG 1991 §22VStG 1991 §30 Abs1
Rechtssatz: Der Schutzzweck des § 1 Abs 1 des BG, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriff in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt wurden, iVm § 382b EO liegt da... mehr lesen...

Rechtssatz | Lvwg | 27.07.2021

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